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SCBES.2025.4 • OG SO SCBES.2025.4 KI-generiert

Creditor Appeal Regarding Seized Death Benefits Payout and Supervisory Authority Jurisdiction

Geschäftsnummer SCBES.2025.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A creditor appealed a bailiff's office decision regarding the payout of seized death benefits, alleging the pension fund wrongly disbursed funds despite the seizure and requesting the authority investigate the fund's liability and communication with the bailiff's office. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that under relevant statute, it lacks jurisdiction to examine the actions or hold a third party, such as the pension fund, liable, although it confirmed the documents related to communication with the fund were already provided to the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Creditor Appeal Regarding Seized Death Benefits Payout and Supervisory Authority Jurisdiction: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that under relevant statute, it lacks jurisdiction to examine the actions or hold a third party, such as the pension fund, liable, although it confirmed the documents related to communication with the fund were already provided to the appellant.

Schlagwörter

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Rentenpfändung Aufsichtszuständigkeit Verantwortlichkeitsklage sachliche Unzuständigkeit beschlagnahmte Unterlagen Erbschaftsliquidation Auszahlung des Todesfallkapitals (Pfändung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to explain the scope of the appeal under which the decision to dismiss the appeal was made.

Art. 20a SchKG

Procedural basis cited for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Procedural basis cited for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to justify the decision not to award party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 14. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Auszahlung des Todesfallkapitals (Pfändung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Olten-Gösgen den Gläubigern der Pfändung-Nr. [...] mit, in der genannten Pfändungsgruppe sei am 13. August 2024 die Auszahlung des Todesfallkapitals der B.___ Pensionskasse, lautend auf C.___, gepfändet worden. Nach den Abklärungen des Betreibungsamtes sei das Kapital zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges bereits grösstenteils durch den Schuldner aufgebraucht worden und das vorhandene Guthaben werde kaum die Verwertungskosten decken.

2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhebt A.___ als Gläubigerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, das Schreiben des Betreibungsamtes vom 6. Januar 2025 werfe die Frage auf, ob die Pensionskasse das Todesfallkapital dem Schuldner ausbezahlt habe, obwohl die Pfändung bereits bekannt gewesen sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Pensionskasse gegen ihre Sorgfaltspflicht gemäss Art. 96 und 97 SchKG verstossen habe. Es werde deshalb beantragt, dass die Aufsichtsbehörde prüfe, ob die Pensionskasse in vorliegenden Fall korrekt gehandelt habe. Falls ein Verstoss festgestellt werden, sei die Pensionskasse zur Haftung und allfälligen Rückerstattung des gepfändeten Kapitals zu verpflichten. Zudem habe eine genaue Klärung der Kommunikation zwischen dem Betreibungsamt und der Pensionskasse zu erfolgen, insbesondere bezüglich des Zeitpunktes der Mitteilung über die Pfändung.

3. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

II.

1. Mit Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Aufsichtsbehörde ist somit für die von der Beschwerdeführerin beantragte Prüfung des Handelns der Pensionskasse und zur allfälligen Verurteilung der Pensionskasse nicht zuständig. Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, es habe eine genaue Klärung der Kommunikation zwischen dem Betreibungsamt und der Pensionskasse zu erfolgen, ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die Unterlagen betreffend die Kommunikation mit der Pensionskasse im vorliegenden Verfahren eingereicht hat. Diese Unterlagen sind in der Folge der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Im Übrigen wäre hierzu nicht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zu erheben, sondern beim Betreibungsamt ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen gewesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch