Enforcement Order Appeal, Recusal Denial, and Futility of Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed a timely appeal against an enforcement office's seizure order and simultaneously requested the recusal of the entire supervisory authority due to prior, unspecified grievances against the judges, along with a plea for free legal aid. The supervisory authority declined to rule on the recusal request because it was unreasoned and generalized against the entire panel, and it refused to consider the main appeal because it raised the identical issues already dismissed in a prior ruling; consequently, the request for free legal aid was denied due to the futility of the proceedings, though the court refrained from imposing costs despite finding the repeated filing to be willful conduct.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 20a Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Enforcement Order Appeal, Recusal Denial, and Futility of Legal Aid: The supervisory authority declined to rule on the recusal request because it was unreasoned and generalized against the entire panel, and it refused to consider the main appeal because it raised the identical issues already dismissed in a prior ruling; consequently, the request for free legal aid was denied due to the futility of the proceedings, though the court refrained from imposing costs despite finding the repeated filing to be willful conduct.
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KI-generiertThis article was considered in the reasoning as the basis for imposing fines/costs for vexatious litigation, though the court ultimately decided not to impose costs (Order 3).
This procedural rule was cited regarding the general principle that the supervisory authority proceedings are free of charge.
This procedural rule was cited regarding the inapplicability of imposing party compensation.
This article was cited as the general legal basis governing the fee exemption for supervisory authority proceedings.
This is the procedural rule cited in the instruction set for potential inclusion if mentioned in the dispositive concerning legal aid, but it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschluss vom 26. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingaben vom 11. April 2025 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025. Zudem verlangt er, dass sich die Richter Frau Barbara Hunkeler, Herr Thomas Flückiger, Frau Barbara Kofmel und Frau B.___ von vornherein als befangen erklärten und sich vom Verfahren ausschliessen liessen. Zudem stelle er für dieses Verfahren den Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe.
2. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem seien dem Beschwerdeführer Auflagen, Gebühren oder eine Busse aufzuerlegen, da seine Prozessführung als bösund mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG zu werten sei.
3. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss den Ausstand der Oberrichter Barbara Hunkeler, Thomas Flückiger, Barbara Kofmel sowie der Kanzleimitarbeiterin B.___ und damit der gesamten Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Hierfür nennt er aber keine konkreten Gründe, sondern führt lediglich an, gegen alle Richter habe er schon einmal Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein gegen eine ganze Kammer bzw. ein ganzes Gericht ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abgelehnten Gerichtspersonen gerichtetes Ausstandsbegehren unzulässig ist (BGE
114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 2.2). Somit ist auf das pauschale Ausstandsgesuch, das keine rechtsgenügliche Begründung aufweist, zum vornherein nicht einzutreten, zumal das Ausstandsgesuch gegen die drei vorgenannten Richter bereits mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 nicht eingetreten wurde.
2. Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dieselben Beschwerdegründe geltend, welche er bereits in seiner vorangegangenen Beschwerde vom 17. Dezember 2024 gegen den Pfändungsvollzug sowie die Existenzminimum-Berechnung vom 11. Dezember 2024 im Rahmen der Pfändung Nr. [...], geltend gemacht hatte und welche von der Aufsichtsbehörde mit vorgenanntem Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Im Lichte dessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen.
3.
3.1 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG grundsätzlich unentgeltlich. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu CHF 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Ziff. 5 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend mit den gleichen Argumenten Beschwerde erhoben, welche die Aufsichtsbehörde mit Urteil SCBES.2024.94 vom 21. Februar 2025 bereits beurteilt hat. Das kann nicht anders denn als mutwillig bezeichnet werden. Es wäre demnach denkbar, dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Davon wird noch einmal abgesehen, jedoch wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine nochmalige mutwillige Beschwerdeführung die Auferlegung der Verfahrenskosten nach sich ziehen wird.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Juni 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_432/2025).