Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2025.35 • OG SO SCBES.2025.35 KI-generiert

Foreclosure Inspection Scheduling Dispute

Geschäftsnummer SCBES.2025.35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party subject to property foreclosure proceedings timely appealed a ruling by the enforcement office that mandated granting unrestricted access to the real estate on a specified date for viewings by prospective bidders, seeking a postponement of the scheduled inspection. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that under the relevant enforcement law, the enforcement office must schedule the auction to achieve the most favorable result, which includes allowing interested parties the opportunity to inspect the property, even if the debtor still occupies it, thereby upholding the enforcement office's decision to schedule the mandatory viewing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 134 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Foreclosure Inspection Scheduling Dispute: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that under the relevant enforcement law, the enforcement office must schedule the auction to achieve the most favorable result, which includes allowing interested parties the opportunity to inspect the property, even if the debtor still occupies it, thereby upholding the enforcement office's decision to schedule the mandatory viewing.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckungsentscheid Erschliessung des Grundstücks Bieter bei einer Versteigerung Grundpfandverwertungsverfahren Augenschein Räumungsbefehl Versteigerung Liegenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a SchKG

Cited in connection with the non-reimbursement of procedural costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in connection with the decision that the appeal proceedings are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to support the decision not to award party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Versteigerung Liegenschaft

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 11. April 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 31. März 2025, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe dem Betreibungsamt zwecks Besichtigung durch Interessenten am

13. Mai 2025, 10:00 Uhr, den uneingeschränkten Zugang zur Liegenschaft [...] zu gewähren. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angesetzte Besichtigung sei aufzuschieben.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 21. April 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1. Wie bereits im Urteil SCBES.2025.9 vom 21. Februar 2025 festgehalten, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem auch, den Steigerungsinteressenten die Möglichkeit zu gewähren, das Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser / Stöckli, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134). Dementsprechend ist die vom Betreibungsamt auf den 13. Mai 2025 angesetzte Hausbesichtigung und damit die Verfügung vom 31. März 2025 nicht zu beanstanden.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch