Foreclosure Inspection Scheduling Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party subject to property foreclosure proceedings timely appealed a ruling by the enforcement office that mandated granting unrestricted access to the real estate on a specified date for viewings by prospective bidders, seeking a postponement of the scheduled inspection. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that under the relevant enforcement law, the enforcement office must schedule the auction to achieve the most favorable result, which includes allowing interested parties the opportunity to inspect the property, even if the debtor still occupies it, thereby upholding the enforcement office's decision to schedule the mandatory viewing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Foreclosure Inspection Scheduling Dispute: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that under the relevant enforcement law, the enforcement office must schedule the auction to achieve the most favorable result, which includes allowing interested parties the opportunity to inspect the property, even if the debtor still occupies it, thereby upholding the enforcement office's decision to schedule the mandatory viewing.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with the non-reimbursement of procedural costs.
Cited in connection with the decision that the appeal proceedings are free of charge.
Cited to support the decision not to award party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Versteigerung Liegenschaft
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 11. April 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 31. März 2025, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe dem Betreibungsamt zwecks Besichtigung durch Interessenten am
13. Mai 2025, 10:00 Uhr, den uneingeschränkten Zugang zur Liegenschaft [...] zu gewähren. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angesetzte Besichtigung sei aufzuschieben.
2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 21. April 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Wie bereits im Urteil SCBES.2025.9 vom 21. Februar 2025 festgehalten, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem auch, den Steigerungsinteressenten die Möglichkeit zu gewähren, das Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser / Stöckli, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134). Dementsprechend ist die vom Betreibungsamt auf den 13. Mai 2025 angesetzte Hausbesichtigung und damit die Verfügung vom 31. März 2025 nicht zu beanstanden.
2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch