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SCBES.2025.33 • OG SO SCBES.2025.33 KI-generiert

Seizure of Suva Pension vs. Living Allowance Calculation

Geschäftsnummer SCBES.2025.33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor challenged the seizure of their social accident insurance (Suva) pension by the debt enforcement office, arguing that the calculation of their living allowance should prevent the seizure, as other authorities had previously considered this income in relation to social benefits. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while disability pensions and supplementary benefits are absolutely non-seizable, they are still considered when determining the overall income against the legally established living allowance; since the debtor's total income exceeded the living allowance by a specific margin, the seizure of the portion of the Suva pension corresponding to this excess, which left the debtor with an amount above the living minimum, was lawful and in accordance with established practice for calculating the quota of partially seizable insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Seizure of Suva Pension vs. Living Allowance Calculation: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while disability pensions and supplementary benefits are absolutely non-seizable, they are still considered when determining the overall income against the legally established living allowance; since the debtor's total income exceeded the living allowance by a specific margin, the seizure of the portion of the Suva pension corresponding to this excess, which left the debtor with an amount above the living minimum, was lawful and in accordance with established practice for calculating the quota of partially seizable insurance benefits.

Schlagwörter

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Rentenpfändung Rentenberechnung Invalidenrente der Unfallversicherung Zusatzrente Sozialzulage Schuldbetreibung Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as part of the basis for the procedural handling of the appeal, though the appeal was ultimately dismissed on its merits.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis for declaring the appeal proceedings free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 12. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichte Hagmann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Am 21. März 2025 berechnete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach das Existenzminimum von A.___ und pfändete ihre Suva-Rente im Betrag von CHF 351.95.

2. Am 7. April 2025 gelangte B.___ (siehe unten II. 1.) an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beanstandete die Pfändung ihrer Suva-Rente. Ihre Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln. Frau A.___ wird im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet.

3. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. April 2025 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes mit weiteren Belegen ein.

II.

1. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerde unter dem Namen B.___ ein. Nach dem vom Betreibungsamt eingereichten Auszug der Einwohnergemeinde [...] ist sie als A.___ gemeldet. Dementsprechend lauten die Urkunden des Betreibungsamtes auf den Namen A.___. Das Dispositiv wird entsprechend berichtigt.

2. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, sie verstehe nicht, wieso das Betreibungsamt in [...] dazu komme, ihre Suva-Rente zu pfänden, da die Betreibung auf einem Verlustschein des Betreibungsamtes [...] basiere. Ihr Einkommen habe sich seither nicht verändert. Auch nach der EL / AKSO Solothurn sei die Suva-Rente im Existenzminimum miteingerechnet. Durch die Pfändung fehle ihr dieses Geld. Auch die Steuerbehörde sei der Auffassung, dass sie am Limit sei. Deshalb sei ihr Erlassgesuch gutgeheissen worden. Sie bitte darum, davon abzusehen, ihre Suva-Rente zu pfänden.

3. Aus der Existenzminimumberechnung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrere Einkommensquellen hat. Nebst der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen von zusammen CHF 2’916.00 erhält sie noch eine Suva-Rente von CHF 351.95. Ihr Gesamteinkommen beläuft sich auf CHF 3’267.95. Dieses Gesamteinkommen übersteigt ihr Existenzminimum von CHF 2’680.00 um CHF 587.95. Von diesem Überschuss über ihr Existenzminimum wird die Suva-Rente von CHF 351.95 gepfändet.

4. Vorab ist festzuhalten, dass die Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung beschränkt pfändbar ist. Die AHV-Rente, welche als solche unpfändbar ist, wird zur UVG-Rente hinzugerechnet, um die pfändbare Quote zu bestimmen (BGE 134 III 182, übersetzt in Pra 97 Nr. 117). Wie die AHV-Rente sind auch die IV-Renten sowie die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a absolut unpfändbar, werden aber bei der Bestimmung des Einkommens ebenso mitgerechnet. Das Vorgehen des Betreibungsamtes, an dem das Existenzminimum der Beschwerdeführerin übersteigenden Betrag von CHF 587.95 die Suva-Rente von CHF

351.95 zu pfänden, ist somit nicht zu beanstanden. Wie das Betreibungsamt zutreffend festhält, verbleibt der Beschwerdeführerin ein monatlicher Überschuss von CHF 236.00 über ihrem Existenzminimum.

5. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Existenzminimumberechnung nicht konkret. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach hat das Existenzminimum in Anwendung des Schuldbetreibungsrechts nach den aktuellen Verhältnissen berechnet. Der Umstand, dass andere Behörden zu anderen Zeitpunkten nach anderen Grundlagen zu anderen Ergebnissen gelangt sind, zeigt keinen Fehler des Betreibungsamtes auf.

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller