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SCBES.2025.30 • OG SO SCBES.2025.30 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Minimum Living Allowance Calculation

Geschäftsnummer SCBES.2025.30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor filed an appeal against the calculation of the minimum living allowance by the enforcement office, arguing for a lower monthly attachment amount to cover claimed expenses, including credit card payments, telecommunications, and voluntary insurance premiums. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that credit card and communication costs are already factored into the basic allowance, and voluntary insurance premiums are generally not covered unless a specific health necessity for supplemental coverage is proven with medical documentation; furthermore, the authority is not obligated to set a lower attachment quota unilaterally due to potential liability risks if the debt becomes unrecoverable.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Regarding Minimum Living Allowance Calculation: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that credit card and communication costs are already factored into the basic allowance, and voluntary insurance premiums are generally not covered unless a specific health necessity for supplemental coverage is proven with medical documentation; furthermore, the authority is not obligated to set a lower attachment quota unilaterally due to potential liability risks if the debt becomes unrecoverable.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Lebenshaltungskosten Kreditversicherung Kostenauflage Grundbetrag freiwillige Versicherung Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited to establish the basis for the free nature of the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited to establish the basis for the free nature of the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to establish the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 1. April 2025 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 21. März 2025 und macht sinngemäss geltend, sie habe Rechnungen der Kreditkarte von CHF 500.00, der Swisscom von CHF 270.00, der Zusatzkrankenkasse von CHF 54.80 sowie der Hausratsversicherung von CHF 82.75 zu bezahlen. Es würde ihr helfen, wenn monatlich lediglich zwischen CHF 300.00 und 400.00 gepfändet würden.

2. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten ist festzuhalten, dass Kreditkartenabrechnungen sowie Ausgaben für Internet/Telefonie bereits im Grundbetrag enthalten sind. Des Weiteren handelt es sich bei der Hausratversicherung und der Krankenzusatzversicherung um freiwillige Versicherungen. Solche Privatversicherungen sind gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde ebenfalls im Grundbetrag enthalten. Hinsichtlich der Krankenzusatzversicherung ist präzisierend anzumerken, dass eine solche gegebenenfalls eingerechnet werden könnte, falls die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen wäre. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dem Betreibungsamt allfällige Arztberichte einzureichen.

2. Insofern die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, es seien monatlich lediglich zwischen CHF 300.00 und 400.00 zu pfänden, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt nicht von sich aus eine tiefere Lohnpfändungsquote verfügen kann, da sich bei einem allfälligen Pfändungsausfall und nachfolgender Uneinbringlichkeit des Pfändungssubstrats die Haftungsfrage stellen würde.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch