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SCBES.2025.19 • OG SO SCBES.2025.19 KI-generiert

Supervisory Authority Appeal Regarding Seizure of Voluntary Support Payments

Geschäftsnummer SCBES.2025.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A supervisory authority reviewed an appeal challenging a collection office's notification to seize voluntary support payments a party was making to a debtor, arguing that because no legal maintenance obligation existed, the seizure and demand for payment to the office were invalid. The court reasoned that while voluntary support payments can be factored into the debtor's income for seizure purposes, the notification under Article 99 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG) served only as a security measure against the third debtor (the appellant) and required an underlying enforceable claim; since the appellant's payments were voluntary and the collection office itself conceded no maintenance obligation existed, no enforceable debt against the appellant could be seized, rendering the notification void and meaning the appellant lacked standing to appeal the resulting non-binding order, leading the court to dismiss the appeal without ruling on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 99 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Supervisory Authority Appeal Regarding Seizure of Voluntary Support Payments: The court reasoned that while voluntary support payments can be factored into the debtor's income for seizure purposes, the notification under Article 99 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG) served only as a security measure against the third debtor (the appellant) and required an underlying enforceable claim; since the appellant's payments were voluntary and the collection office itself conceded no maintenance obligation existed, no enforceable debt against the appellant could be seized, rendering the notification void and meaning the appellant lacked standing to appeal the resulting non-binding order, leading the court to dismiss the appeal without ruling on its merits.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Betreibungsforderung Reihenfolge der Pfändung Unterhaltspflicht Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag Pfändung Unterstützungsbeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning leading to the decision not to enter into the merits of the appeal, suggesting it governs the free nature of the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning leading to the decision not to enter into the merits of the appeal, suggesting it governs the free nature of the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning leading to the decision not to enter into the merits of the appeal, justifying why no party costs are awarded.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 26. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Gregor Marcolli,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Unterstützungsbeiträge

I.

1. Beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach wird eine Betreibung gegen B.___ (im Folgenden die Schuldnerin) geführt. Am 19. Februar 2025 zeigte das Betreibungsamt A.___ an, dass die Unterstützungsbeiträge, die er an B.___ leistet, gepfändet worden sind. A.___ wurde aufgefordert, von seinen Unterstützungsbeiträgen monatlich CHF 1’650.00 an das Betreibungsamt abzuliefern. Er wurde gestützt auf Art. 99 SchKG darauf hingewiesen, dass die gepfändeten Beiträge rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden können.

2. Am 25. Februar 2025 gelangte A.___ an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und erklärte, falls die Anzeige nicht zurückgezogen werde, sei sein Schreiben als Beschwerde entgegenzunehmen mit dem Antrag, die «Anzeige Pfändung Unterstützungsbeiträge» sei aufzuheben. Am 18. März 2025 verlangte A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer), dass sein Schreiben als Beschwerde zu behandeln sei.

3. Das Betreibungsamt schloss in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

4. Am 23. April 2025 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes und hielt an seinem Antrag fest.

5. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei möglicherweise der Vater eines Kindes von B.___. Das Kind sei noch nicht anerkannt. Da B.___ nicht erwerbstätig sei, leiste er freiwillige Zahlungen. Diese Zahlungen würden vorerst als Darlehen geleistet. Falls er rückwirkend zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden sollte, würde das Darlehen entsprechend umgewandelt. Die Rechtsauffassung des Betreibungsamtes, wonach aus freiwilligen Zahlungen, die während weniger Monate in unterschiedlicher Höhe geleistet würden, eine Zahlungsverpflichtung der leistenden Partei entstehe, sei falsch. Richtigerweise seien zwei Fragen auseinanderzuhalten. Die eine Frage laute: Sind die freiwilligen Zahlungen der Schuldnerin als Einkommen anzurechnen? Die andere laute: Können die freiwilligen Zahlungen zum Anlass genommen werden, ihm eine Pflicht aufzuerlegen, dem Betreibungsamt bestimmte Beträge abzuliefern? Die zweite Frage sei klar zu verneinen.

2. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, von allen Parteien sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Schuldnerin ab März 2024 monatlich bestimmte Geldbeträge überwiesen habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass diese Zahlungen auf freiwilliger Basis erfolgten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht für das Kind bestehe für den Beschwerdeführer zurzeit nicht. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 13. Oktober 2024, der Lehre und nach dem Urteil SCBES.2023.49 vom 16. August 2023 sei die Einberechnung der monatlichen Unterstützungsbeiträge in das Einkommen der Schuldnerin rechtmässig.

3. Letztere Aussage des Betreibungsamtes ist zutreffend. Die freiwillig geleisteten Unterstützungsbeiträge des Beschwerdeführers sind beim Einkommen der Schuldnerin einzurechnen. Dementsprechend können diese Einkommensbestandteile bei der Schuldnerin gepfändet werden. Die erste vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist somit zu bejahen. Vorliegend geht es aber um eine Anzeige nach Art. 99 SchKG an einen Drittschuldner der Schuldnerin. Diese Anzeige ist nicht mit dem Pfändungsakt gegenüber der Schuldnerin zu verwechseln. Die Pfändung ist mit der Pfändungserklärung gegenüber der Schuldnerin vollzogen (Nino Sievi in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 99 N 7). Die Anzeige an den Drittschuldner bewirkt, dass dieser mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt leisten kann. Sie ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit der Pfändung, sondern bloss eine Sicherungsmassnahme (a.a.O., N 10).Bestreitet der Drittschuldner, Schuldner der gepfändeten Forderung zu sein, so ändert dies nichts an der Gültigkeit der vollzogenen Pfändung. Diese erfasst dann eine strittige Forderung (a.a.O., N 12). Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig ist. Er ist nicht Schuldner, sondern leistet freiwillig. Wie die Beschwerde zeigt, ist der Beschwerdeführer nicht willens, der Zahlungsaufforderung des Betreibungsamtes nachzukommen. Da selbst das Betreibungsamt der Auffassung ist, es bestehe keine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers, kann nicht einmal eine bestrittene Forderung – der Schuldnerin notabene – gepfändet werden. Kommt der Beschwerdeführer der Aufforderung, monatlich CHF 1’650.00 an das Betreibungsamt abzuliefern nicht nach, hat er keine Sanktionen für sich zu befürchten. Die «Anzeige Pfändung Unterstützungsbeiträge» läuft somit ins Leere. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer gar nicht zur Beschwerde legitimiert (a.a.O., N 10). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller