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SCBES.2025.14 • OG SO SCBES.2025.14 KI-generiert

Objection to Seizure and Denial of Reinstatement Based on Untimely Filing and Lack of Financial Disclosure

Geschäftsnummer SCBES.2025.14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party objected to a seizure dated February 10, 2025, based on a claim that the actual seizure occurred on January 9, 2025, rendering the objection untimely, and a subsequent request for reinstatement was denied because mere absence from the residence does not constitute an excusable impediment. Furthermore, the party's second objection, arguing that an impounded CHF 1,500.00 from a bank account was inadmissible due to reliance on untaxed pension income and other unproven asset claims, could not be reviewed by the supervisory authority because the party failed to provide concrete financial details, leading the court to dismiss the appeal to the extent it was admissible and advise the party to seek revision of the seizure directly with the debt enforcement office by disclosing their financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Objection to Seizure and Denial of Reinstatement Based on Untimely Filing and Lack of Financial Disclosure: Furthermore, the party's second objection, arguing that an impounded CHF 1,500.00 from a bank account was inadmissible due to reliance on untaxed pension income and other unproven asset claims, could not be reviewed by the supervisory authority because the party failed to provide concrete financial details, leading the court to dismiss the appeal to the extent it was admissible and advise the party to seek revision of the seizure directly with the debt enforcement office by disclosing their financial situation.

Schlagwörter

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Pfändungsbegehren Rechtsvorschlag verspätete Einreichung Nachpfändung Finanzierungsrechnung Konkursbegehren Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited because the appeal procedure under this article is declared free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited because the appeal procedure under this provision is declared free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited because this provision governs the non-consideration of party compensation in this context.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 13. Februar 2025 Einspruch gegen die Pfändung für eine Schuld gegenüber der Gläubigerin Gemeindeverwaltung […] vom 10. Februar 2025 erhob,

am 10. Februar 2025 gar keine Pfändung stattfand, sondern bereits am 9. Januar 2025,

die Beschwerde somit verspätet und damit nicht darauf einzutreten ist,

die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 27. Februar 2025 (Postaufgabe) eine Wiedereinsetzung auf den vorigen Stand verlangt,

mit der blossen Behauptung einer Abwesenheit von der Wohnadresse jedoch kein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht werden kann,

die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Einspruch gegen die Pfändung von CHF 1’500.00 auf ihrem Postfinancekonto vom

27. Februar 2025 (Postaufgabe) vorbringt, sie habe lediglich CHF 3’600.00 Renteneinkommen und daher sei auch ihre Rente miteingepfändet worden, was rechtlich unzulässig sei,

die Beschwerdeführerin gemäss Pfändungsprotokoll bei der Pfändung nicht anwesend war und den Vollzug verweigert hat und auch in ihrer Beschwerde keine konkreten Angaben über ihren Bedarf und den Saldo des Postfinancekontos oder das Vorliegen weiterer Vermögenswerte macht,

auf dieser Grundlage weder die behauptete Unpfändbarkeit des Betrages von CHF 1’500.00 noch eine beschränkte Pfändbarkeit der BVG-Rente oder anderer Vermögenswerte überprüft werden kann,

die Beschwerdeführerin jedoch beim Betreibungsamt unter Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse eine Revision der Pfändung beantragen kann,

die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller