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SCBES.2025.122 • OG SO SCBES.2025.122 KI-generiert

Debtor Challenge to Enforcement Action Based on Underlying Claim Validity

Geschäftsnummer SCBES.2025.122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor filed a complaint against an enforcement office regarding an ongoing debt enforcement action, exclusively challenging the validity of the underlying claim. The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy declined to rule on the merits of the complaint, reasoning that neither the enforcement office nor the supervisory authority possesses the jurisdiction to decide on the existence or non-existence of a claim, leading to the dismissal of the appeal without costs being levied.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Challenge to Enforcement Action Based on Underlying Claim Validity: The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy declined to rule on the merits of the complaint, reasoning that neither the enforcement office nor the supervisory authority possesses the jurisdiction to decide on the existence or non-existence of a claim, leading to the dismissal of the appeal without costs being levied.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckung Aufsichtsbeschwerde Gültigkeit der Forderungszession Verneinung der Zuständigkeit Kollokationsklage Betreibung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

The procedure regarding the appeal is unappealable (implied by its mention in the context of the decision not to rule on the merits).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This provision establishes that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision states that an award of costs is not considered because the procedure is free.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 17. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung Nr. [...]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass

- A.___ als Schuldner am 31. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erhebt;

- auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes verzichtet wird;

- der Beschwerdeführer ausschliesslich die in Betreibung gesetzte Forderung beanstandet;

- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von Forderungen entscheiden können;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch