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SCBES.2025.121 • OG SO SCBES.2025.121 KI-generiert

Debtor's Appeal of Seizure Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Underlying Claims

Geschäftsnummer SCBES.2025.121
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor timely filed an appeal against the execution of a seizure, challenging the underlying claims, but the supervisory authority for debt collection and bankruptcy determined it lacked jurisdiction to rule on the existence or non-existence of these claims, thus declining to entertain the appeal; consequently, the proceedings were declared cost-free, and no party compensation was awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Seizure Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Underlying Claims: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit Reihenfolge der Pfändung Konkursforderung Inkasso Aufsichtszuständigkeit Beschwerdelegitimation Betreibungen Nrn. [...] und [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning as the legal basis for the unsefulness of the appeal proceedings, which supports the decision not to enter into the appeal (Order 1).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning as the legal basis for the unsefulness of the appeal proceedings, which supports the decision not to enter into the appeal (Order 1).

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to support the decision not to award costs (Order 2).

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning explaining why no court fees are charged (Order 2).

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 17. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungen Nrn. [...] und […]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass

- A.___ als Schuldner am 31. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 20. Oktober 2025 erhebt;

- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;

- der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungen beanstandet;

- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von Forderungen entscheiden können;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch