Debtor's Appeal of Seizure Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Underlying Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor timely filed an appeal against the execution of a seizure, challenging the underlying claims, but the supervisory authority for debt collection and bankruptcy determined it lacked jurisdiction to rule on the existence or non-existence of these claims, thus declining to entertain the appeal; consequently, the proceedings were declared cost-free, and no party compensation was awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Seizure Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Underlying Claims: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
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KI-generiertCited in the reasoning as the legal basis for the unsefulness of the appeal proceedings, which supports the decision not to enter into the appeal (Order 1).
Cited in the reasoning as the legal basis for the unsefulness of the appeal proceedings, which supports the decision not to enter into the appeal (Order 1).
Cited in the reasoning to support the decision not to award costs (Order 2).
Cited in the reasoning explaining why no court fees are charged (Order 2).
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 17. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Rauber
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibungen Nrn. [...] und […]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass
- A.___ als Schuldner am 31. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 20. Oktober 2025 erhebt;
- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 4. November 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
- der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Forderungen beanstandet;
- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand von Forderungen entscheiden können;
- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch