Debtor's Appeal Against Enforcement Office and Supervisory Authority Regarding Objection and Reminder Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed a supervisory appeal against an enforcement office concerning the lifting of their objection to execution proceedings, also challenging the proportionality of associated reminder fees. The Supervisory Authority declined to rule on the matter, reasoning that the validity of the objection's cancellation by a health insurance fund is subject to administrative appeal procedures culminating in the insurance court, and neither the enforcement office nor the supervisory authority has jurisdiction to assess the merits of the underlying claim being enforced.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Enforcement Office and Supervisory Authority Regarding Objection and Reminder Fees: The Supervisory Authority declined to rule on the matter, reasoning that the validity of the objection's cancellation by a health insurance fund is subject to administrative appeal procedures culminating in the insurance court, and neither the enforcement office nor the supervisory authority has jurisdiction to assess the merits of the underlying claim being enforced.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive to establish that the appeal proceedings are free of charge because the authority is not entering into the merits.
Cited in the dispositive to establish that the appeal proceedings are free of charge.
Cited in the dispositive to confirm that no party compensation is due.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsvorschlag
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Das Pfändungsverfahren sei bis zur Klärung des Sachverhaltes auszusetzen.
2. Die B.___ sei aufzufordern, schriftlich offenzulegen, wann und auf welcher rechtlichen Grundlage der angebliche Aufhebungsentscheid des Rechtsvorschlags erfolgt sei und wie viele Mahnungen tatsächlich an ihn versandt worden seien.
3. Die von ihm fristgerecht eingereichte Kopie des Rechtsvorschlages sei zu den Akten zu nehmen und zu bestätigen, dass dieser Rechtsvorschlag gültig eingereicht worden sei.
2. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Wie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ersichtlich, beschwert er sich gegen die Betreibung Nr. [...] und den Umstand, dass die B.___ AG den diesbezüglichen Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers aufgehoben hat. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzten Mahngebühren in Höhe von rund CHF
750.00 stünden in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand.
2. Eine Krankenkasse kann im Verwaltungsverfahren einen Rechtsvorschlag mit Verfügung selber beseitigen. Als Rechtsmittel gegen die Verfügung kann der Betroffene Einsprache erheben und einen negativen Entscheid anschliessend an das kantonale Versicherungsgericht weiterziehen. Somit ist die Aufsichtsbehörde zur Behandlung der diesbezüglichen Rüge nicht zuständig. Ebenso haben weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden.
3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch