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SCBES.2025.105 • OG SO SCBES.2025.105 KI-generiert

Debtor's Appeal of Garnishment Calculation Regarding Living Expenses Upheld in Part, Dismissed in Part

Geschäftsnummer SCBES.2025.105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor timely appealed a wage garnishment calculation, arguing the amount left after deductions for rent and daily commuting/food costs was insufficient for essential family living expenses. The court upheld the calculation concerning rent and standard daily food allowances but dismissed the appeal regarding necessary automobile costs, reasoning that the debtor had failed to prove the necessity of using a private vehicle for work due to lack of public transport accessibility or relevant work hours, requiring such factual changes to be addressed via a revision request to the enforcement office rather than an appeal on the initial calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 92 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Garnishment Calculation Regarding Living Expenses Upheld in Part, Dismissed in Part: The court upheld the calculation concerning rent and standard daily food allowances but dismissed the appeal regarding necessary automobile costs, reasoning that the debtor had failed to prove the necessity of using a private vehicle for work due to lack of public transport accessibility or relevant work hours, requiring such factual changes to be addressed via a revision request to the enforcement office rather than an appeal on the initial calculation.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung Lebenshaltungskosten Vollstreckungskosten Kostenberechnung Mietzinsausstand Anfangsmietzins Lohnpfändung (Pfändung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

This provision established that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This provision governed the free nature of the appeal proceedings.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was applied to deny the payment of a party indemnity.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung (Pfändung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck vom 26. September 2025 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace zugestellt am 1. Oktober 2025). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die geplante Pfändung von CHF 777.00 pro Monat übersteige seine Möglichkeiten, die existenznotwendigen Lebenshaltungskosten für seine Familie zu decken. Seine monatlichen Ausgaben umfassten einen Mietzins von CHF 2'008.00, tägliche Fahrten zum Arbeitsplatz in [...] von ca. 150 km und Verpflegung während der Arbeit von ca. CHF 15.00 pro Tag.

2. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2025 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerdeführer gegebenenfalls auf den Revisionsweg zu verweisen.

II.

1. In der angefochtenen Existenzminimumberechnung sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mietkosten von CHF 2'008.00 bereits berücksichtigt, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Sodann wurde für auswärtige Verpflegung ein monatlicher Betrag von CHF 242.00 berücksichtigt, was gestützt auf die Richtlinien der Aufsichtsbehörde vom 13. Oktober 2014 nicht zu beanstanden ist.

2. Das Automobil ist im Sinne von Art.

92 SchKG unpfändbar, wenn es dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitswegauch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen.

Wie aus der Vernehmlassung des Betreibungsamtes hervorgeht, hat der Beschwerdeführer den Nachweis, wonach er zur Ausübung seines Berufs auf sein Auto angewiesen ist und allenfalls wegen den Arbeitszeiten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann, bislang nicht erbracht (z.B. mittels Bestätigung des Arbeitgebers). Diesbezüglich ist auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch