Enforcement Office Subsistence Minimum Calculation Appeal Dismissal and Revision Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe supervisory authority dismissed the appeal against the calculation of the debtor's subsistence minimum by the enforcement office, finding that claims for changes in actual circumstances like utility costs or specific health expenses must first be addressed through a revision application to the enforcement office, not via appeal, and that mobile phone subscriptions are not covered by the basic allowance. The court further reasoned that the allotted amount for outside meals was sufficient, private vehicle use for commuting was not justified against public transport options for the spouse, and while the appeal was dismissed generally, the enforcement office was instructed to ascertain the income of the cohabiting adult son and revise the subsistence minimum calculation if necessary, as taxes should not be included in the minimum.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Enforcement Office Subsistence Minimum Calculation Appeal Dismissal and Revision Order: The court further reasoned that the allotted amount for outside meals was sufficient, private vehicle use for commuting was not justified against public transport options for the spouse, and while the appeal was dismissed generally, the enforcement office was instructed to ascertain the income of the cohabiting adult son and revise the subsistence minimum calculation if necessary, as taxes should not be included in the minimum.
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KI-generiertCited as the legal basis for declaring the supervisory appeal proceedings free of charge.
Cited as the legal basis for declaring the supervisory appeal proceedings free of charge.
Cited as the basis for denying the award of party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 6. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 11. Dezember 2024 berechnete das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein das Existenzminimum von A.___ bzw. seinen Anteil am gemeinschaftlichen Existenzminimum und pfändete den seinen Anteil übersteigenden Betrag von CHF 1’331.70.
2. Gegen diese Existenzminimumberechnung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 30. Dezember 2024 (Postaufgabe) formund fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte eine neue Berechnung unter Berücksichtigung der von ihm erwähnten Positionen.
3. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.
4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung richtigerweise festgehalten, dass Korrekturen von Angaben, die bei der Aufnahme des Pfändungsprotokolls falsch oder unvollständig waren sowie nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen sind und nicht auf dem Beschwerdeweg (SOG 1996 Nr. 12). Dies gilt für die beanstandeten Positionen Nebenkosten für Wasser, Heizkosten, die Krankenkassenprämien 2025 und die weiteren Gesundheitskosten. Nach den Ausführungen des Betreibungsamtes ist davon auszugehen, dass beim Pfändungsvollzug zu diesen Auslagen keine Angaben gemacht oder keine Belege vorgelegt wurden. Für die Heizkosten hat das Betreibungsamt von sich aus einen Betrag von monatlich pauschal CHF 175.00 eingesetzt. In seiner Vernehmlassung hat es angekündigt, ein allfälliger Differenzbetrag könne aus der Pfändungsquote zurückerstattet werden bzw. der Betrag in der Existenzminimumberechnung angepasst werden, wenn die Rechnungen und Zahlungsbestätigungen vorgelegt würden.
2. Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der Mobiltelefonabonnemente. Diese sind aus dem Grundbetrag zu bestreiten (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art.
93 N 24).
3. Bei den Auslagen für die auswärtige Verpflegung ist zu beachten, dass diese gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 (im Folgenden die Richtlinien) lediglich Mehrauslagen im Verhältnis zur Verpflegung zu Hause abdecken. Der dafür vorgesehene Betrag beträgt CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit, sofern diese Kosten nachgewiesen sind. Bei 21.66 Arbeitstagen pro Monat entspricht der vom Betreibungsamt eingesetzte Betrag CHF
11.13 pro Tag. Das Betreibungsamt hat damit für die auswärtige Verpflegung der Ehefrau einen ausreichenden Betrag eingesetzt.
4. Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Berücksichtigung höherer Kosten für die Fahrten mit dem Auto zum Arbeitsplatz. Er bringt vor, aufgrund der Arbeitszeiten seien sowohl sein Sohn wie auch seine Ehefrau auf das Auto angewiesen. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, der Arbeitsweg von [...] nach [...] betrage für die Ehefrau mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 1 Stunde pro Arbeitsweg. Da die Ehegattin keiner Schichtarbeit nachgehe, habe keine Veranlassung bestanden, dem Fahrzeug Kompetenzqualität zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer hat dem nicht widersprochen und nicht belegt, dass seine Ehefrau Arbeitszeiten hat, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu schaffen sind. Gemäss SBB-Fahrplan beträgt die reine Fahrzeit von [...] nach [...] 40 Minuten. Einem Auto kommt nur Kompetenzqualität zu, wenn bei Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, oder wenn bei Benützung des Privatwagens gegenüber dem öffentlichen Verkehrsmittel täglich zwei Stunden Arbeitsweg eingespart werden (VonderMühll, a.a.O., Art. 92 N 23). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
5. Bei den Positionen auswärtige Verpflegung und bei den Fahrten zum Arbeitsplatz macht der Beschwerdeführer weiter die Kosten geltend, die seinem Sohn erwachsen. Laut Vernehmlassung des Betreibungsamtes hat der Sohn Jahrgang 2001. Gemäss den Richtlinien ist bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des volljährigen Kindes mit eigenem Einkommen an den Wohnkosten in Abzug zu bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das Betreibungsamt wird daher das Einkommen des Sohnes feststellen und allenfalls die Existenzminimumberechnung revidieren müssen.
6. Schliesslich dürfen die Steuern nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden, wie das Bundesgericht in einem gegen ein Solothurner Urteil gefällten Entscheid festgehalten hat (BGE 140 III
337 E. 4.4.2).
7. Die Betreibung wurde mit einem Zahlungsbefehl eingeleitet. Dieser enthält die Aufforderung, die darin angegebenen Forderungen und Betreibungskosten innert 20 Tagen zu bezahlen (Art.
69 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers festzustellen und gegebenenfalls die Existenzminimumberechnung zu revidieren. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Einkommen des Sohnes des Beschwerdeführers festzustellen und gegebenenfalls die Existenzminimumberechnung zu revidieren.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller