Debtor Appeal of Disposable Income Calculation in Wage Garnishment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the calculation of their disposable income for a wage garnishment, arguing the enforcement office failed to adhere to a prior court ruling that established a monthly new asset amount of CHF 600.00, and requested the garnishment be limited to that amount. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that a higher court had previously established that the enforcement office is not strictly bound by the lower court's finding on "new assets" for the purpose of calculating the minimum subsistence level, and that under the relevant precedent, the debtor could be garnished up to the legally defined minimum subsistence level against the total newly recognized asset amount, which was determined to be CHF 7,200.00, not the debtor's claimed CHF 600.00 per month; furthermore, the court found the appeal to be vexatious due to its reliance on a prior decision known to be inconsistent with federal law, imposing procedural costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265a SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal of Disposable Income Calculation in Wage Garnishment: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that a higher court had previously established that the enforcement office is not strictly bound by the lower court's finding on "new assets" for the purpose of calculating the minimum subsistence level, and that under the relevant precedent, the debtor could be garnished up to the legally defined minimum subsistence level against the total newly recognized asset amount, which was determined to be CHF 7,200.00, not the debtor's claimed CHF 600.00 per month; furthermore, the court found the appeal to be vexatious due to its reliance on a prior decision known to be inconsistent with federal law, imposing procedural costs on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify imposing court costs due to the appellant's willful appeal.
Cited to confirm that an award of party compensation is not applicable.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 14. Oktober 2024 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 2’089.35 übersteigenden Betrag (Pfändung Nr. [...]).
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2024 Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden Anträge:
1. Lohnpfändung auf das gerichtlich festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 600.00 beschränken und eine neue korrekte Berechnung, Pfändungsvollzug und Rentenpfändung zu erstellen.
2. Der zu viel gepfändete Betrag ist an mich zurückzuerstatten.
3. Es sei per sofort die aufschiebende Wirkung zu gelten.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung der Präsidentin vom 31. Oktober 2024 abgewiesen.
4. Das Betreibungsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2024 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein, stellte aber keine weiteren Anträge.
6. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag kein neues Vermögen erhoben. Mit Urteil vom 19. September 2023 habe das Richteramt Olten-Gösgen den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens teilweise bewilligt und das neue Vermögen im Umfang von CHF 600.00 pro Monat festgelegt. Das Betreibungsamt habe in der neuerlichen Pfändung das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 19. September 2023 erneut nicht berücksichtigt, wie dies bereits im Urteil vom 1. April 2021 der Aufsichtsbehörde festgestellt worden sei (SCBES.2021.6). Bestehe das festgestellte neue Vermögen ausschliesslich in laufendem Einkommen, könne die Lohnpfändung auch nur denjenigen Teil des laufenden Einkommens erfassen, der als neues Vermögen gelte. Die Lohnpfändung sei deshalb auf das gerichtlich festgestellte monatliche neue Vermögen von CHF 600.00 zu beschränken.
2. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, der Amtsgerichtspräsident habe in seinem Urteil vom 19. September 2023 neues Vermögen im Umfang von CHF 7’200.00 festgestellt und nicht wie der Beschwerdeführer darstelle im Umfang von CHF 600.00 pro Monat. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts 5A_464/2021 vom 15. März 2022 zwischen den hierortigen Parteien sei das Betreibungsamt bei der Festlegung des Existenzminimums nicht an die Feststellungen des Richters gebunden. Der Schuldner hafte im Rahmen des festgestellten neuen Vermögens mit seinem gesamten Vermögen und könne bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet werden (a.a.O. E 3.4 und 3.6).
3. Im Urteil 5A_464/2021 vom 15. März 2022, auf welches das Betreibungsamt seine Auffassung abstützt, hat das Bundesgericht zum Verhältnis von Art. 265a SchKG zur nachfolgenden Pfändung klargestellt, dass die Betreibung nur für den vom Einredegericht als neues Vermögen festgesetzten Betrag fortgesetzt werden und nur zur Pfändung von so viel Vermögen und Lohn des Schuldners führen könne, als das Gericht neues Vermögen angenommen habe. Im Rahmen dieser summenmässigen Begrenzung habe der Schuldner dann aber mit seinem gesamten Vermögen einzustehen, was bedeute, dass er nach Massgabe von Art. 92 ff. SchKG bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet werden könne (E. 3.4). In seinem Entscheid vom 19. September 2023 hat der Amtsgerichtspräsident neues Vermögen im Umfang von CHF 7’200.00 festgestellt – und nicht von monatlich CHF 600.00, wie es der Beschwerdeführer haben will. Das Bundesgericht hat denn auch gefordert, dass unmissverständlich der Betrag zu nennen ist, für den die Betreibung fortgesetzt werden könne (E. 3.5). Bis zu diesem Betrag von vorliegend CHF 7’200.00 kann der beschwerdeführende Schuldner somit bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet werden.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde SCBES.2021.6 vom 1. April 2021, obwohl das Bundesgericht im Urteil 5A_464/2021 vom 15. März 2022 ausdrücklich erklärt hat, dieser weiche von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ab und die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer entgegen der geltenden Rechtslage einen Betrag belassen, der weit über seinem damaligen betreibungsrechtlichen Notbedarf gelegen sei (E. 3.6). Dieser Entscheid ist zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde demnach wider besseren Wissens auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 1. April 2021 abgestützt. Ein solches Verhalten ist mutwillig. Bereits im Urteil der Aufsichtsbehörde SCBES.2022.42 vom 25. Juli 2022 wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt. Trotzdem hat er wiederum eine mutwillige Beschwerde erhoben. Die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF
500.00 sind ihm daher auch im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller