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SCBES.2024.79 • OG SO SCBES.2024.79 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Attachment Follow-up Refused by Supervisory Authority

Geschäftsnummer SCBES.2024.79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor timely filed a complaint against a notice concerning an attachment follow-up issued by the debt enforcement office, but the supervisory authority refused to consider the appeal because the debtor only addressed unrelated matters and it was not evident how the notice itself was flawed. Consequently, the court ruled that the appeal would not be entertained, no costs would be levied, and no party compensation was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Attachment Follow-up Refused by Supervisory Authority: Consequently, the court ruled that the appeal would not be entertained, no costs would be levied, and no party compensation was warranted.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Vollstreckungsorgan Aufsichtsbeschwerde Vollstreckungsentscheid abstraktes Schuldbekenntnis Schuldenruf Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning for the procedure being free of charge, which underlies the decision not to charge costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning for the procedure being free of charge, which underlies the decision not to charge costs.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to justify why no party compensation is considered.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 11. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ als Schuldner mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss vom 23. Oktober 2024 erhebt;

- der Schuldner jedoch lediglich Ausführungen zu anderen Sachverhalten macht, welche nicht im Zusammenhang mit der genannten Mitteilung stehen;

- auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss mangelhaft sein sollte;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch