Debtor's Appeal Against Attachment Follow-up Refused by Supervisory Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor timely filed a complaint against a notice concerning an attachment follow-up issued by the debt enforcement office, but the supervisory authority refused to consider the appeal because the debtor only addressed unrelated matters and it was not evident how the notice itself was flawed. Consequently, the court ruled that the appeal would not be entertained, no costs would be levied, and no party compensation was warranted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Attachment Follow-up Refused by Supervisory Authority: Consequently, the court ruled that the appeal would not be entertained, no costs would be levied, and no party compensation was warranted.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for the procedure being free of charge, which underlies the decision not to charge costs.
Cited in the reasoning for the procedure being free of charge, which underlies the decision not to charge costs.
Cited in the reasoning to justify why no party compensation is considered.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 11. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ als Schuldner mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss vom 23. Oktober 2024 erhebt;
- der Schuldner jedoch lediglich Ausführungen zu anderen Sachverhalten macht, welche nicht im Zusammenhang mit der genannten Mitteilung stehen;
- auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss mangelhaft sein sollte;
- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch