Debtor Appeal of Seizure Notice Based on Procedural Misconduct Upheld Despite Initial Miscommunication
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor timely filed an appeal against a seizure notice, claiming procedural impropriety including being misled by the enforcement office into believing payment had been made, which later resulted in a final notice threatening police appearance for non-payment after a misunderstanding was corrected via email. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while there was an initial miscommunication, the subsequent seizure notice correctly reflected an outstanding debt and the threat of police appearance was permissible under the law, as the enforcement office has the discretion to determine if the debtor's failure to attend the seizure warrants police involvement, and other claims made by the debtor were unsubstantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Art. 91 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor Appeal of Seizure Notice Based on Procedural Misconduct Upheld Despite Initial Miscommunication: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that while there was an initial miscommunication, the subsequent seizure notice correctly reflected an outstanding debt and the threat of police appearance was permissible under the law, as the enforcement office has the discretion to determine if the debtor's failure to attend the seizure warrants police involvement, and other claims made by the debtor were unsubstantiated.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning section, but the operative part of the decision states that the appeal procedure is free of charge based on this article.
Cited in the reasoning section, as part of the basis for the appeal procedure being free of costs.
Cited in the reasoning section, as the basis for not awarding party compensation.
Cited in the reasoning section to establish the debtor's duty to attend the seizure.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsankündigung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ als Schuldner mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 15. Oktober 2024 sowie gegen Frau B.___ und das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, erhebt und darin im Wesentlichen und soweit nachvollziehbar ausführt, er sei am 1. Oktober 2024 auf dem Betreibungsamt gewesen um das Protokoll zu vervollständigen, worauf er die «Pfändungsankündigung ohne Vorladung» erhalten habe, hierauf habe ihm Frau B.___ am Telefon bestätigt, dass er nicht auf dem Betreibungsamt erscheinen müsse, dennoch habe er am 15. Oktober 2024 eine Pfändungsankündigung «mit Androhung Polizeivorführung» erhalten, das stelle unter anderem einen klaren Verstoss wegen ungetreuer Amtsführung dar, mit der Pfändungsankündigung mit Androhung der polizeilichen Vorführung werde suggeriert, dass er diese Pfändungsankündigung bislang ignoriert habe, was komplett gelogen sei;
- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei;
- dem Beschwerdeführer gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes am 8. Oktober 2024 telefonisch tatsächlich mitgeteilt wurde, er müsse nicht zum Pfändungsvollzug erscheinen, wobei das Betreibungsamt hierbei fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer habe sowohl die Betreibung Nr. [...] als auch die Betreibung Nr. [...] beglichen;
- die Mitarbeiterin des Betreibungsamtes hiernach den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 11) kontaktierte und ihm darin darlegte, es habe sich bei der telefonischen Auskunft um ein Missverständnis gehandelt, so sei die Betreibung Nr. [...] nach wie vor offen und müsste bis 14. Oktober 2024 vollzogen werden, der Beschwerdeführer könne diese Forderung aber bis zu diesem Datum begleichen, womit die Betreibungshandlung hinfällig würde;
- gemäss den weiteren Ausführungen des Betreibungsamtes bis 14. Oktober 2024 keine Zahlung der betreffenden Betreibung einging, weshalb die angefochtene Pfändungsankündigung mit Androhung der polizeilichen Vorführung erging;
- der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG);
- bei Verstoss gegen die Anwesenheitspflicht des Schuldners gemäss Art. 91 Abs. 1 SchKG das Betreibungsamt die Möglichkeit hat, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen (Abs. 2);
- es Sache des Betreibungsamtes ist zu bestimmen, ob eine Vorführung erfolgen soll oder nicht (Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2009, Art. 91 N. 7);
- die blosse Androhung der polizeilichen Vorführung des Schuldners somit nicht zu beanstanden ist;
- auf die übrigen teilweise querulatorisch motivierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist;
- die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_855/2024).