Debtor's Appeal of Enforcement Dismissed for Untimely Objection; Subsequent Attachment Challenge Declined Due to Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed a complaint challenging a debt enforcement action initiated by an enforcement office at her former residence, arguing the enforcement request should have been dismissed because she had moved over a year prior, but the court dismissed the appeal regarding the initial enforcement because the debtor failed to file an objection to the payment order within the statutory ten-day period, rendering the initial enforcement only voidable, not void; furthermore, the court declined jurisdiction over the debtor's request to cancel a subsequent attachment proceeding initiated at her new address by another enforcement office, as the reviewing authority lacked territorial competence for that specific action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Enforcement Dismissed for Untimely Objection; Subsequent Attachment Challenge Declined Due to Lack of Jurisdiction: Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to explain why the appeal against the payment order regarding the initial debt collection location was rejected because the deadline was missed.
Cited in the reasoning establishing that the supervisory procedure is free of charge.
Cited in the reasoning establishing that the supervisory procedure is free of charge.
Cited in the reasoning to state that party compensation is not considered.
Although not explicitly in the final orders (1. and 2.), the reasoning cites Art. 17 SchKG which governs the substantive basis for the rejection of the first part of the appeal regarding the wrong location, which implicitly justifies Order 1. However, based strictly on the rule (only cite provisions in the dispositive), this would be excluded. Since there are no other provisions in the dispositive, and no explicit reference to Art. 66 or 64 LTF, we only list those explicitly cited in the reasoning that relate to costs/fees (Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG) as they relate to the execution of Order 2.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 25. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Betreibung Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt die Löschung der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn sowie den Rückzug der Pfändung (Betreibung Nr. [...]) beim Betreibungsamt B.___. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie wohne seit dem 1. Juli 2024 (recte: 2023) in [...]. Am 4. Juni 2024 habe sie ihre Eltern an ihrer alten Wohnadresse in [...] besucht. Zufälligerweise sei am selben Tag an diese Adresse der Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn gegen sie zugestellt worden. Hierauf habe sie der Postbeamtin mitgeteilt, dass sie seit dem 1. Juli 2023 nicht mehr an dieser Adresse wohne. Die Postbeamtin habe ihr gesagt, sie solle den Zahlungsbefehl gleichwohl entgegennehmen, was sie dann auch gemacht habe. Nach einiger Überlegung habe sie keine weiteren Schritte unternommen. Sodann sei sie am 20. August 2024 von ihrer Mutter darüber informiert worden, dass ihr eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Solothurn zugestellt worden sei. Daraufhin habe sie das Betreibungsamt Region Solothurn darüber informiert, dass sie seit dem 1. Juli 2023 in [...] wohnhaft sei und die Betreibung somit zurückgewiesen werden müsse. Schliesslich habe sie etwa einen Monat später eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes B.___ erhalten.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2024 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2023 Wohnsitz in [...] hat und das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] vom Betreibungsamt Region Solothurn grundsätzlich hätte zurückgewiesen werden müssen. Eine am falschen Ort angehobene Betreibung ist jedoch nicht nichtig (BGE 96 IIII 89, 92; 105 III 60, 61), sondern bloss anfechtbar. Die Schuldnerin hat gegen den am 4. Juni 2024 an sie zugestellten Zahlungsbefehl nicht innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 SchKG Beschwerde erhoben, weshalb sie sich später – und somit auch nicht mit der vorliegenden Beschwerde vom 17. Oktober 2024 – nicht mehr auf die Unzuständigkeit berufen kann (SchKG-Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N. 30 und
34 zu Art. 46). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2. Wie sodann aus den Akten ersichtlich ist, verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...] zuerst ebenfalls beim Betreibungsamt Region Solothurn. Das Fortsetzungsbegehren wurde in der Folge vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 20. August 2024 aufgrund des Wegzugs der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen (BA [Akten des Betreibungsamtes] 4). Darauf verlangte die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung am neuen Wohnort der Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt B.___, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Hierauf erliess das Betreibungsamt B.___ am 23. September 2024 die Pfändungsankündigung. Insofern die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Pfändungsankündigung verlangt, ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn dafür örtlich nicht zuständig ist. Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch