Debtor's Appeal on Subsistence Minimum Calculation in Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed an appeal against the calculation of the subsistence minimum used in enforcement proceedings, arguing that her declared income was inaccurate and that the remaining funds after deducting rent and the seizure quota were insufficient for living expenses, including health insurance and medical costs. The supervisory authority dismissed the appeal in part because claims regarding income inaccuracies must be pursued via a revision request to the enforcement office, not through an appeal, and further determined that the debtor retained a higher amount than claimed after rent deduction, noting that verifiable ongoing health and medical costs could be reimbursed upon presentation of receipts, leading to the overall dismissal of the appeal where reviewable.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal on Subsistence Minimum Calculation in Enforcement Proceedings: The supervisory authority dismissed the appeal in part because claims regarding income inaccuracies must be pursued via a revision request to the enforcement office, not through an appeal, and further determined that the debtor retained a higher amount than claimed after rent deduction, noting that verifiable ongoing health and medical costs could be reimbursed upon presentation of receipts, leading to the overall dismissal of the appeal where reviewable.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the appeal procedure being free of charge.
Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.
Cited as the basis for rejecting the award of party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 29. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 20. September 2024. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt. Dieses könne mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen. Zudem verblieben ihr nach Abzug der Mietkosten von CHF 1'440.00 und dem Abzug der Pfändungsquote von CHF
766.00 noch monatlich CHF 794.00 für zwei Personen, was nicht ausreiche um die Krankenkasse, sonstige Auslagen und Essen zu bezahlen. Zudem sei es ihr nicht mehr möglich, laufende Kosten für Arzt, Zahnarzt oder Sonstiges zu bezahlen.
2. Mit Stellungnahme vom 30. September 2024 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Insofern die Schuldnerin geltend macht, das eingerechnete Einkommen sei nicht korrekt, dieses könne mal mehr und mal weniger als CHF 3'000.00 betragen, ist sie auf den grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 zu verweisen. Darin hat die Aufsichtsbehörde erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Sodann verbleibt der Schuldnerin nach Abzug der Mietkosten – entgegen ihrer Ansicht – noch ein Betrag von CHF 1'636.00. Zudem können ihr die Krankenkassenprämien sowie laufende Arztund Zahnarztkosten gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen vom Betreibungsamt zurückerstattet werden.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch