Debtor Challenge to Subsistence Minimum Calculation Based on Reduced Wages
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor challenged the calculation of her subsistence minimum used by the enforcement office, claiming her income was overstated due to a reduction in wages due to illness. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the specific income amount used in the calculation was irrelevant because the employer had been instructed to remit any earnings exceeding the established subsistence minimum of CHF 1,970.00 directly to the enforcement office, thereby ensuring the minimum level was maintained regardless of the gross income figure used in the initial calculation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Challenge to Subsistence Minimum Calculation Based on Reduced Wages: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the specific income amount used in the calculation was irrelevant because the employer had been instructed to remit any earnings exceeding the established subsistence minimum of CHF 1,970.00 directly to the enforcement office, thereby ensuring the minimum level was maintained regardless of the gross income figure used in the initial calculation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited because the appeal procedure mentioned in the reasoning is stated to be free of charge based on this provision.
Cited because the appeal procedure mentioned in the reasoning is stated to be free of charge based on this provision.
Cited to explain why no party compensation is considered.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ als Schuldnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 17. November 2023 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, das auf der Existenzminimumberechnung angegebene Einkommen von CHF 3'055.00 sei zu hoch, so erhalte sie aufgrund Krankheit nur noch 80 % ihres Lohnes, somit sei die Existenzminimumberechnung entsprechend anzupassen;
- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne;
- im vorliegenden Fall nicht relevant ist, von welchem Einkommen ausgegangen wird, da dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin angezeigt wurde, er habe den das Existenzminimum von CHF 1'970.00 übersteigenden Anteil des Einkommens an das Betreibungsamt zu überweisen, womit das Existenzminimum unabhängig von der Höhe des Einkommens gewahrt wird und demnach die angefochtene Existenzminimumberechnung nicht angepasst werden muss;
- die Beschwerde somit abzuweisen ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch