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SCBES.2024.59 • OG SO SCBES.2024.59 KI-generiert

Debtor's Timely Objection to Seizure Reinstated Despite Late Filing Claim

Geschäftsnummer SCBES.2024.59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed an appeal seeking reinstatement of a previously filed objection to enforcement proceedings after the enforcement office issued a notice of seizure, claiming the objection was never forwarded by the post office, despite the enforcement office asserting the appeal was late because the seizure notice had been served earlier. The court reasoned that the appeal was timely because, following relevant precedent, the deadline for challenging the enforcement office's decision to proceed only begins upon service of the formal seizure document, or, as here, when the debtor is explicitly informed of the office's stance that no objection exists, which occurred immediately before the appeal was filed, thus necessitating that the original objection be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Timely Objection to Seizure Reinstated Despite Late Filing Claim: The court reasoned that the appeal was timely because, following relevant precedent, the deadline for challenging the enforcement office's decision to proceed only begins upon service of the formal seizure document, or, as here, when the debtor is explicitly informed of the office's stance that no objection exists, which occurred immediately before the appeal was filed, thus necessitating that the original objection be considered.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe nachträglicher Rechtsvorschlag Forderungseingabe Schriftstückbeschlagnahme verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Vollstreckungsentscheid Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 73 III 145
Zuerst ging das Bundesgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen aus, so dass diese «jederzeit als solche aufzuheben» seien (BGE 73 III 145 S.
BGE 75 III 81
Dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht beachte, sei aber erst mit der Pfändungsurkunde ersichtlich (BGE 75 III 81 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning section preceding the final orders, indicating the basis for the unmeritorious nature of the appeal costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section preceding the final orders, indicating that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section preceding the final orders, indicating why no party compensation is awarded.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 9. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. [...])

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen erliess am 18. Juni 2024 in der gegen A.___ geführten Betreibung [...] die Pfändungsankündigung. Am 3. Juli 2024 erliess es eine weitere Pfändungsankündigung mit Frist, bis 28. August 2024 auf dem Amt zu erscheinen.

2. Am 20. August 2024 erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangt eine Wiederinkraftsetzung seines Rechtsvorschlags vom 24. April 2024. Zur Begründung trägt er vor, sein Rechtsvorschlag sei von der Poststelle Olten nicht an das Betreibungsamt Olten-Gösgen weitergeleitet worden.

3. Das Betreibungsamt Olten-Gösgen stellt in seiner Vernehmlassung vom 3. September 2024 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es bringt dazu vor, die Pfändungsankündigung sei dem Beschwerdeführer am 21. Juni 2024 zugestellt worden. Die am 20. August 2024 der Post übergebene Beschwerde sei verspätet. Eine materielle Prüfung könne daher ausbleiben. Das Betreibungsamt weist darauf hin, dass im Betreibungsprotokoll kein Rechtsvorschlag protokolliert sei und der Zahlungsbefehl bzw. dessen Rückseite nicht vorliege. Im System der Post sei allerdings ein Rechtsvorschlag hinterlegt.

II.

1. Der Beschwerdeführer hat eine doppelseitige Kopie des Zahlungsbefehls eingereicht. Auf dessen Rückseite ist festgehalten, dass Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung erhoben worden ist. Auch nach dem Hinweis des Betreibungsamtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben hat. Es stellt sich damit die Frage, ob der Rechtsvorschlag noch berücksichtigt werden kann.

2. Im Urteil 5A_383/2017 vom 3. November 2017 hat das Bundesgericht dazu Folgendes erwogen (E. 4.2): «Das Bundesgericht hatte sich in älteren Entscheiden mehrfach zur Frage auszusprechen, ob, wenn das Betreibungsamt das Vorliegen eines gültigen Rechtsvorschlags zu Recht verneint hat, die auf Begehren des Gläubigers erfolgte Fortsetzung der Betreibung nichtig oder bloss anfechtbar ist. Zuerst ging das Bundesgericht von der grundsätzlichen Nichtigkeit aller Fortsetzungshandlungen aus, so dass diese «jederzeit als solche aufzuheben» seien (BGE 73 III 145 S. 147). Es hat diesen Grundsatz indes insofern eingeschränkt, als nicht Nichtigkeit, sondern nur Anfechtbarkeit gegeben sein soll, wenn das Betreibungsamt dem Schuldner eindeutig zur Kenntnis gebracht hat, dass es vom Nichtbestehen eines Rechtsvorschlags ausgeht. Diese Mitteilung könne auch durch konkludentes Verhalten, namentlich durch die Pfändungsankündigung erfolgen (BGE 73 III 145

S. 148). Kurz danach änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahin, dass die Frist für eine Anfechtung mit Beschwerde nicht schon mit der Pfändungsankündigung, sondern erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginnt. Für den Schuldner, der die Pfändungsankündigung erst kurz vor der Pfändung erhalte, liege die Annahme nahe, er könne anlässlich des Pfändungsvollzugs das Betreibungsamt auf dessen Fehler aufmerksam machen. Dass das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag nicht beachte, sei aber erst mit der Pfändungsurkunde ersichtlich (BGE 75 III 81 E. 3 S. 88).»

3. Nach dem zitierten Entscheid ist die eingereichte Beschwerde entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes nicht verspätet. Nach der Pfändungsankündigung vom 18. Juni 2024 hat das Betreibungsamt am 3. Juli 2024 eine weitere Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung erlassen. Danach erhielt der Beschwerdeführer nochmals eine Frist bis 28. August 2024, um auf dem Amt zu erscheinen.Wie der Beschwerdeführer ausführt, wurde ihm am 19. August 2024 vom Betreibungsamt mitgeteilt, dass es über keinen Rechtsvorschlag verfügt. Die eingereichte Beschwerde datiert vom 20. August 2024. Der Beschwerdeführer hat unmittelbar reagiert, nachdem er erfahren hat, dass nach Auffassung des Betreibungsamtes kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ohnehin wurde noch keine Pfändungsurkunde ausgestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. Der am 24. April 2024 erhobenen Rechtsvorschlag ist zu beachten.

4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs.

2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller