Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2024.49 • OG SO SCBES.2024.49 KI-generiert

Appeal Against Seizure Notification Dismissed Due to Limited Scope of Supervisory Review

Geschäftsnummer SCBES.2024.49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed the notification of seizure related to a debt collection proceeding, claiming the underlying debt from an insurance company was unjustified and already settled, and that they were preparing a legal action against the creditor, which was currently being reviewed by an ombudsman. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the appeal only concerns the procedural actions of the enforcement authority, and the authority correctly issued the seizure notification after the initial objection to the payment order had been successfully lifted by the creditor via a final, unchallenged judicial decision, meaning the supervisory body could not rule on the substantive validity of the debt itself.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 17 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Seizure Notification Dismissed Due to Limited Scope of Supervisory Review: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the appeal only concerns the procedural actions of the enforcement authority, and the authority correctly issued the seizure notification after the initial objection to the payment order had been successfully lifted by the creditor via a final, unchallenged judicial decision, meaning the supervisory body could not rule on the substantive validity of the debt itself.

Schlagwörter

KI-generiert
Eröffnung des Entscheids Reihenfolge der Pfändung Betreibungsforderung Kognitionsbeschränkung Kontrollorgan Zahlungsauftrag Pfändungsankündigung Betreibung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a SchKG

Cited in the context of the non-fee-bearing nature of the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the context of the non-fee-bearing nature of the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to exclude the award of party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsankündigung Betreibung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Die B.___ AG führt beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach die Betreibung Nr. [...] gegen A.___. Am 11. Juni 2024 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsankündigung. Gegen diese erhob A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) Einsprache beim Betreibungsamt und bittet dieses, die Pfändungsankündigung aufzuheben und die angebliche Forderung für nichtig zu erklären. Die Einsprache wurde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet. Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.

2. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

3. Am 10. Juli 2024 überbrachte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine Bitte um Unterstützung bei der Klärung von Problemen mit der B.___ AG.

4. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes sowie des Betreibungsamtes wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die angebliche Forderung basiere auf wiederholten und ungerechtfertigten Rechnungen, die bereits vollständig beglichen worden seien. Sie hätten als Familie alle notwendigen Schritte unternommen, um sicherzustellen, dass die Verträge ordnungsgemäss gekündigt worden seien. Trotz ihrer wiederholten Versuche, die Situation zu klären, habe die B.___ AG keine Bereitschaft gezeigt, eine Einigung zu erzielen. Die Angelegenheit sei bereits bei der Ombudsstelle gemeldet worden. Diese führe derzeit Untersuchungen durch. Sie befänden sich derzeit in der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen die B.___ AG. Der Ehemann ergänzte in seiner Eingabe vom 10. Juli 2024 die Vorbringen seiner beschwerdeführenden Ehefrau.

2. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erklärt. Die B.___ AG habe zusammen mit dem Fortsetzungsbegehren eine Verfügung vom 11. April 2024 eingereicht, mit welchem sie den Rechtsvorschlag beseitigt habe. Es habe sich rückversichert, dass dagegen keine Einsprache erhoben worden sei und habe darauf die Pfändungsankündigung erlassen. Dem Betreibungsamt stehe es nicht zu, über die materielle Begründetheit einer betriebenen Forderung zu entscheiden.

3. Wie aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen hervorgeht, entstanden nach der Kündigung des Krankenversicherungsvertrages Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Kündigung. Die B.___ AG vertrat dabei die Auffassung, es bestünden noch Zahlungsausstände. Eine Vertreterin der Krankenkasse, mit welcher die Familie der Beschwerdeführerin einen neuen Vertrag abgeschlossen hatte, engagierte sich zu ihren Gunsten. Auch die Ombudsstelle Krankenversicherung befasste sich bereits mit dieser Angelegenheit. Wie es sich damit verhält, kann und muss in diesem Verfahren offenbleiben. Denn Gegenstand der Beschwerde nach Art. 17 SchKG sind in die Handlungen der Vollstreckungsorgane. Im Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit entschieden. Die Beschwerde dient der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden. Über materiellrechtliche Fragen, insbesondere über den Bestand der geltend gemachten Forderungen entscheidet weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdeführerin macht denn auch gar keinen Verfahrensfehler des Betreibungsamtes geltend. Das Betreibungsamt hat zu Recht die Pfändungsankündigung erlassen, nachdem der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin beseitigt worden war und die entsprechende Verfügung unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller