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SCBES.2024.41 • OG SO SCBES.2024.41 KI-generiert

Bailiff Objection Timeliness Appeal Dismissal

Geschäftsnummer SCBES.2024.41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In an enforcement proceeding where a bailiff's office declared a debtor's objection to payment proceedings as untimely, the debtor appealed, referencing a proof of postage for a purportedly timely objection and arguing irrelevant claims regarding past income and tax liability, but the supervisory authority dismissed the appeal as far as it was admissible, reasoning that the debtor did not actually claim to have filed the objection with the bailiff's office, the enclosed receipt did not specify the envelope's content, and the arguments about income and taxes were irrelevant to the decision concerning the timeliness of the objection; however, the authority noted the debtor still had the opportunity to file a formal request for reinstatement within the remaining statutory period.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Bailiff Objection Timeliness Appeal Dismissal: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Vollstreckungsentscheid Zustellung durch den Weibel Zahlungsnachweis verspätete Kündigung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Beschwerde/Einsprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

This article was cited in the reasoning to establish that the appeal proceedings are free of charge, which is relevant to the cost decision in order 2.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This article was cited in the reasoning to establish that the appeal proceedings are free of charge, which is relevant to the cost decision in order 2.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This article was cited in the reasoning to justify the decision not to award costs in order 2.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 5. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Beschwerde/Einsprache

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

die SERAFE AG beim Betreibungsamt Grenchen-Bettlach gegen A.___ die Betreibung Nr. [...] führt,

das Betreibungsamt am 22. Mai 2024 den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag als verspätet erklärte und ihn auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hinwies,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 4. Juni 2024 mit Beschwerde/Einsprache an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte und erklärte, er habe die Einsprache gegen Serafe rechtzeitig eingereicht und auf die beigelegte Postquittung verwies,

der Beschwerdeführer somit gar nicht behauptet, beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben zu haben,

die beigelegte Quittung ohnehin keinen Hinweis auf den Inhalt des versandten Umschlags enthält,

sein Vorbringen, er habe seit Jahren keinen Lohn und schulde auch keine Steuern, keinen Bezug zur angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2024 hat, da diese weder ein Einkommen noch eine Schuld des Beschwerdeführers feststellt,

bei dieser Sachlage auf Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werden kann,

die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

der Beschwerdeführer die Verfügung vom

22. Mai 2024 am 29. Mai 2024 zugestellt erhielt, womit er immer noch die Möglichkeit hat, innert der 10-tägigen Frist eine Beschwerde oder ein Wiederherstellungsgesuch einzureichen,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller