Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2024.40 • OG SO SCBES.2024.40 KI-generiert

Wage Garnishment Surplus Recalculation Obligation

Geschäftsnummer SCBES.2024.40
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a collection office's wage garnishment, alleging that surpluses collected in high-earning months were not returned when subsequent earnings fell below the subsistence level, causing current financial hardship. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the debtor had an obligation to cooperate by submitting to a reassessment of their variable income due to job separation, which was necessary for the office to calculate any potential equalization claim, and since the debtor failed to meet this obligation, the office could not issue any equalization payments, nor was there evidence of misconduct by the office, especially as a previous child support reimbursement was no longer warranted due to the child's emancipation.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Wage Garnishment Surplus Recalculation Obligation: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the debtor had an obligation to cooperate by submitting to a reassessment of their variable income due to job separation, which was necessary for the office to calculate any potential equalization claim, and since the debtor failed to meet this obligation, the office could not issue any equalization payments, nor was there evidence of misconduct by the office, especially as a previous child support reimbursement was no longer warranted due to the child's emancipation.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Neuberechnung des Kindesunterhalts Rückerstattungspflicht finanzielle Notlage Überschusseinkommen Rückführung des Kindes Erwerbsverhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the final orders as the basis for ruling that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the final orders as the basis for ruling that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning preceding the dispositive, indicating why no party compensation is awarded, which relates to the final costs assessment (though not explicitly cited in order 2, it supports the cost outcome).

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 22. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Erwerbsverhältnisse

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. A.___ reichte am 29. Mai 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen ein. Er bringt vor, er habe wieder einmal eine Lohnpfändung. In den Monaten, in denen er weniger verdiene, gebe ihm das Betreibungsamt das Geld für die Monate, in denen die Pfändung höher als das Existenzminimum gewesen sei, nicht zurück. So sitze er nun vor unbezahlten Rechnungen.

2. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Es gehe davon aus, seine Vorladung zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vom 23. Mai 2024 habe die Beschwerde ausgelöst. Gemäss den ihm vorliegenden Informationen sei der Beschwerdeführer per 29. Februar 2024 bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgetreten. Die Lohnpfändungsquoten seien seit März 2024 ausgeblieben. Der Beschwerdeführer sei bisher erfolglos zur Neufeststellung der Erwerbsverhältnisse vorgeladen worden. Aufgrund seines Säumnisses habe kein neues Existenzminimum berechnet werden können. Folglich habe auch kein Ausgleich vorgenommen werden können. Das Lohnpfändungskonto weise nach bereits erfolgten Rückerstattungen aktuell noch einen Saldo von CHF 590.50 auf.

II.

1. Das Betreibungsamt hat in seiner Existenzminimumsberechnung vom 5. September 2023 ausgehend von einem variablen Einkommen des Beschwerdeführers den über dem Existenzminimum von CHF 2’934.00 liegenden Betrag von CHF 632.85 gepfändet.

2. Im Stundenlohn oder temporär Angestellte, Saisonangestellte, Bezüger von Arbeitslosenentschädigungen oder Provisionsreisende haben regelmässig einen variablen Lohn. Liegt das Einkommen bald über und bald unter dem Existenzminimum, so steht dem Schuldner ein Anspruch auf Ausgleich zu. So kann ein zeitweiliger Minderwert mit dem an sich pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden. Um die Ausgleichsansprüche bis zum Ablauf der Pfändungsdauer sicherzustellen, hat jede vorzeitige Auszahlung der Lohnüberschüsse an die Gläubiger zu unterbleiben. Zudem ist dem Schuldner auf ziffernmässigen Nachweis eines seit Beginn der Lohnpfändung erlittenen derartigen Ausfalls hin schon während der Pfändungsdauer das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende ohne weiteres aus den verfügbaren Überschüssen zurückerstatten. So kann ein allfälliger Eingriff ins Existenzminimum sofort berichtigt werden (Georges VonderMühll in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 52).

3. Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Betreibungsamtes bezieht der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Arbeitgeber keinen Lohn mehr. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass er nun keinen Lohn mehr bezieht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist davon auszugehen, dass er Arbeitslosengelder erhält, zumal die eingereichten Lohnabrechnungen einen Abzug für die Arbeitslosenversicherung aufführen. Jedenfalls haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers geändert. Dementsprechend hat das Betreibungsamt den Beschwerdeführer richtigerweise vorgeladen, um seine aktuellen Erwerbsverhältnisse festzustellen und die Einkommenspfändung zu revidieren. Die Feststellung seiner Einkommensverhältnisse würde auch dem Beschwerdeführer weiterhelfen. Wie bereits aufgezeigt, hat sich ein Schuldner über seine Einkommensverhältnisse auszuweisen, damit die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs festgestellt werden kann. Es ist an ihm, den allfälligen Ausgleichsanspruch zu beziffern. Solange der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, kann das Betreibungsamt keinen Ausgleichsanspruch ausrichten. Ein Fehlverhalten des Betreibungsamtes ist nicht ersichtlich. Anzumerken ist, dass ein allfälliger Ausgleichsanspruch doppelt begrenzt ist, einmal durch das laufende Pfändungsjahr und sodann durch das Vorhandensein von Pfändungserlös auf dem Betreibungskonto.

4. Gemäss Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes erhält der Beschwerdeführer die für seinen Sohn bezahlten Alimente von CHF 700.00 monatlich gegen Quittung rückerstattet. Sowohl aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen wie auch aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Lohnpfändungskonto geht hervor, dass dem Beschwerdeführer Alimentenzahlungen zurückerstattet wurden. Der Sohn ist am 31. August 2023 volljährig geworden. In den Kontoauszügen findet sich mit Datum vom

7. November 2023 eine Gutschrift von CHF 700.00 von der Mutter des Sohnes mit der Mitteilung, «Alimente zurück wegen Volljährigkeit von Sohn». Offensichtlich sind die Alimente heute nicht mehr geschuldet und begründen somit nicht länger einen Anspruch auf Rückerstattung.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller