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SCBES.2024.39 • OG SO SCBES.2024.39 KI-generiert

Appeal of Canceled Wage Garnishment Found Moot

Geschäftsnummer SCBES.2024.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint against a wage garnishment order after the enforcement office revised the calculation of the subsistence minimum and subsequently canceled the garnishment, notifying the employer to cease deductions. The supervisory authority dismissed the appeal as moot because the enforcement action being challenged had already been terminated by the enforcement office; consequently, no costs were assessed for the free appeal procedure, and no party compensation was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal of Canceled Wage Garnishment Found Moot: The supervisory authority dismissed the appeal as moot because the enforcement action being challenged had already been terminated by the enforcement office; consequently, no costs were assessed for the free appeal procedure, and no party compensation was warranted.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Lohnrückbehalt Vollstreckungsverfahren Aufsichtsbeschwerde Minimallohn Lohnkosten Pfändung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning regarding the free nature of the appeal proceedings, which relates to the subject matter disposal.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the free nature of the appeal proceedings, which relates to the subject matter disposal.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the non-consideration of a party indemnity, which relates to costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Although cited only in the considerations, this provision relates to the procedure determining that no costs are charged.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 4. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. [...]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ am 28. Mai 2024 eine Beschwerde gegen die Lohnpfändung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs einreichte,

das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung revidierte und am 7. Juni 2024 die Lohnpfändung aufhob und dem Arbeitgeber mitteilte, er müsse mit sofortiger Wirkung keine Lohnquoten mehr abliefen,

die Beschwerde somit zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller