Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Merits of Debt Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed an appeal against the execution of a seizure, but because the objections raised by the appellant concerned only the merits of the underlying debt claim, and neither the enforcement authority nor the supervisory authority has jurisdiction to decide on the existence or non-existence of such a claim, the supervisory authority dismissed the appeal for lack of jurisdiction, noting that the appeal proceedings were free of charge and no party compensation would be awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Jurisdiction Over Merits of Debt Claim: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning, though the decision to not enter upon the appeal is based on the inherent limitation of the supervisory authority regarding the merits of the debt.
Cited in the reasoning regarding the unfree nature of the appeal procedure.
Cited in the reasoning justifying why no party compensation is considered.
Cited in the reasoning justifying why no party compensation is considered.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 8. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Marti
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ als Schuldner am 12. März 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vom 5. März 2024 erhebt;
- das Betreibungsamt mit Eingabe vom 18. März 2024 auf die Einreichung einer begründeten Vernehmlassung verzichtet;
- sich die Rügen des Beschwerdeführers einzig auf die in Betreibung gesetzte Forderung beziehen;
- weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können;
- auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch