Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2024.26 • OG SO SCBES.2024.26 KI-generiert

Challenge to Subsistence Minimum Calculation Including Adult Child Support Obligations

Geschäftsnummer SCBES.2024.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant challenged the calculation of their subsistence minimum by the enforcement office, which resulted in the seizure of amounts exceeding CHF 3,331.00, primarily arguing for the inclusion of support obligations for an adult daughter in education and the treatment of child support payments and personal expenses. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that support payments for an adult child in studies are generally not factored into the legally recognized subsistence minimum, that the daughter's CHF 2,000.00 income largely offsets her contribution to housing costs, that reimbursed professional expenses are not true personal burdens, that the appellant's health insurance premiums are only reimbursed subject to available seizure proceeds, and that taxes and costs associated with a non-essential private vehicle are likewise excluded from the minimum subsistence calculation.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Challenge to Subsistence Minimum Calculation Including Adult Child Support Obligations: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that support payments for an adult child in studies are generally not factored into the legally recognized subsistence minimum, that the daughter's CHF 2,000.00 income largely offsets her contribution to housing costs, that reimbursed professional expenses are not true personal burdens, that the appellant's health insurance premiums are only reimbursed subject to available seizure proceeds, and that taxes and costs associated with a non-essential private vehicle are likewise excluded from the minimum subsistence calculation.

Schlagwörter

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Kinderalimentsberechnung betreibungsrechtliches Existenzminimum Mindestbeitrag Vollstreckungskosten Berufskosten Einkommensermittlung Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

The appellate procedure was ruled to be free of charge based on this provision.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

The appellate procedure was ruled to be free of charge based on this provision.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

The provision used to deny the allocation of party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 9. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Am 26. Februar 2024 berechnete das Betreibungsamt Olten-Gösgen das Existenzminimum von A.___ und pfändete den das Existenzminimum von CHF 3’331.00 übersteigenden Betrag.

2. Gegen diese Existenzminimumsberechnung erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am

11. März 2024 formund fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und führte verschiedene Positionen an, die in der Berechnung des Betreibungsamtes nicht enthalten sind.

3. Das Betreibungsamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 15. März 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.

II.

1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er sei für seine Tochter bis zu ihrem 25. Lebensjahr unterstützungspflichtig. Es könne nicht sein, dass seine Tochter jetzt die Ausbildung abbrechen müsse, um ihn beim Bezahlen seiner Schulden zu unterstützen. Sie verdiene CHF 2’000.00 brutto im Monat. Damit müsse sie das Mittagessen auswärts, die Arbeitswegkosten, ihren Unterhalt wie Ausgang, Kleider, Kosmetikartikel etc. bezahlen. Er übernehme die Krankenkasse und den Mietzins. Im Weiteren würden auch die Ausbildungszulagen von CHF 260.00 gepfändet.

2. Dieselben Ausführungen zur Unterstützungspflicht gegenüber seiner Tochter hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren SCBES.2023.31 vorgetragen. Bereits in jenem Entscheid wurde Folgendes festgehalten: Nach der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs können Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befindet, nicht in den betreibungsrechtlichen Notbedarf eingerechnet werden (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2021, Art. 93 N 24b; BlSchKG 2022 Nr. 10 und 16). Für ein volljähriges Kind, das eine zweite Ausbildung macht, kann nichts anderes gelten. Dies gilt umso mehr, als die Tochter ein monatliches Einkommen von brutto CHF 2’000.00 erzielt. In Bezug auf die Unterstützungspflicht gegenüber der Tochter hat sich nichts geändert, ausser dass diese damals CHF 1’500.00 verdiente und aktuell nun CHF 2’000.00.

3. Auch in Bezug auf die Ausbildungszulagen von monatlich CHF 260.00 kann nichts anderes gelten als damals: Gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 ist bei der Berechnung des Existenzminimums des Schuldners ein angemessener Anteil des volljährigen Kindes an den Wohnkosten in Abzug zu bringen, wenn er mit diesem in häuslicher Gemeinschaft lebt. Verfügt der Mitbewohner des Schuldners dagegen über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden (Georges Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93).

Anzurechnen ist demnach ein angemessener Anteil, der bei fehlendem Einkommen auch ganz entfallen kann. Dementsprechend bemisst sich die Angemessenheit in erster Linie nach dem erzielten Einkommen des volljährigen Kindes. Von Bedeutung sind weiter die Höhe des Mietzinses, die Grösse der Wohnung, die Anzahl der Mitbewohner. Ebenfalls berücksichtigt werden können die familiären Verhältnisse. Dabei kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützungspflicht für seine Tochter berücksichtigt werden. Dies gilt umso mehr, als die Ausbildungszulage von CHF 260.00 an das Einkommen des Beschwerdeführers angerechnet worden ist, obwohl diese grundsätzlich für die Tochter bestimmt ist.

Anders als bei Kinderzulagen stehen der Ausbildungszulage indessen keine Kosten gegenüber, die ins Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet werden. Allerdings kann die Zulage auch direkt beim Anteil der Tochter an den Wohnkosten in Abzug gebracht werden. Nach einer allgemeinen Faustregel soll oder kann etwa 1/3 des Nettoeinkommens für die Wohnungsmiete ausgegeben werden, damit genügend Spielraum für die weiteren Auslagen bleibt, wie sie auch der Beschwerdeführer für seine Tochter aufgeführt hat. Ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund CHF 1’800.00 würde dies für die Tochter einen Wohnkostenanteil von rund CHF 600.00 ergeben.

Das Betreibungsamt hat den Beitrag der Tochter jedoch nur auf CHF 250.00 festgesetzt. Der Mietzinsanteil, der in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingerechnet wird, ist entsprechend höher. Im Ergebnis wird damit die gepfändete Ausbildungszulage mehr als kompensiert. Anzumerken ist, dass ein Mietzins von CHF 1’790.00 inklusive Nebenkosten für einen Zweipersonenhaushalt doch recht hoch erscheint. Jedenfalls in Bezug auf den Wohnkomfort müssen der Beschwerdeführer und seine Tochter trotz der Lohnpfändung kaum Einschränkungen in Kauf nehmen.

4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers werden seine Spesen nicht gepfändet. Es trifft zwar zu, dass diese für ihn Auslagen sind, die er zunächst zu bezahlen hat. Diese Auslagen werden ihm aber später von seinem Arbeitgeber vergütet. Allfällige Differenzen, die sich aus der Vergütung des Vormonats und den neu anfallenden Spesen ergeben, sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. Im Ergebnis werden die Spesen jedoch vom Arbeitgeber bezahlt und der Beschwerdeführer hat diese nicht selbst zu tragen.

5. Zum Existenzminimum des Beschwerdeführers gehören nur seine eigenen Krankenkassenprämien. Die Prämien seiner Tochter gehören nicht dazu. Sie kann und muss diese aus ihrem eigenen Einkommen begleichen. Seine Krankenkassenprämien werden dem Beschwerdeführer nicht unmittelbar in sein Existenzminimum eingerechnet. Es ist in der Existenzminimumsberechnung jedoch vermerkt, dass er diese gegen Vorlage der Zahlungsquittungen und der aktuellen Police zurückerstattet erhält, soweit genügend Pfändungserlös vorhanden ist. Dasselbe gilt für allfällige Selbstbehalte, die der Beschwerdeführer bisher noch nicht geltend gemacht hat. Sofern solche anfallen, gilt für diese dasselbe wie für die Krankenkassenprämien.

6. Die Steuern dürfen gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht in das Existenzminimum eingerechnet werden.

7. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, dass sein Auto Kompetenzcharakter habe. Dessen Kosten und die Parkplätze gehören deshalb nicht zu seinem Notbedarf. Aus dem Grundbetrag zu finanzieren sind Telefon und Fernsehen, die Hunde, die Privatversicherung und die Stromkosten, soweit diese nicht ohnehin in den Nebenkosten enthalten sind.

8. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller