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SCBES.2024.24 • OG SO SCBES.2024.24 KI-generiert

Debt Enforcement Refusal Due to Malicious Harassment Claim

Geschäftsnummer SCBES.2024.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a debt enforcement request based on an alleged claim of over CHF 700 million, including exorbitant additional amounts for reminders, which the enforcement office rejected as an abuse of process. The supervisory authority upheld the rejection, reasoning that while the enforcement office generally does not examine the material validity of a claim, it is obligated to refuse issuance of a payment order when the collection attempt clearly pursues objectives incompatible with good faith, such as harassment or defamation; the court found the massive, seemingly arbitrary claim amount, which the claimant termed "pain and suffering" derived from a police intervention, demonstrated the application was baseless and constituted a malicious attempt to harass the debtor, thereby justifying the initial refusal and the dismissal of the subsequent appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 2 ZGB, Art. 69 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debt Enforcement Refusal Due to Malicious Harassment Claim: The supervisory authority upheld the rejection, reasoning that while the enforcement office generally does not examine the material validity of a claim, it is obligated to refuse issuance of a payment order when the collection attempt clearly pursues objectives incompatible with good faith, such as harassment or defamation; the court found the massive, seemingly arbitrary claim amount, which the claimant termed "pain and suffering" derived from a police intervention, demonstrated the application was baseless and constituted a malicious attempt to harass the debtor, thereby justifying the initial refusal and the dismissal of the subsequent appeal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag üble Nachrede Amtsmissbrauch versuchte Erpressung Rückweisung Betreibungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 ZGB

Cited in the reasoning to explain the general prohibition of abuse of rights, which supports the dismissal of the appeal in the final order (Order 1).

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the legal basis for the warning given to the appellant regarding potential future costs and fines for willful litigation, which is reflected in Order 3.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 8. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückweisung Betreibungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1.1 A.___ stellte am 5. Februar 2024 beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Betreibungsbegehren. Der Schuldner wird darin wie folgt bezeichnet:

Privathaftbar

B.___ vertreten von

B.___

[...]

[...]

1.2 Als Forderungsgrund wird im Betreibungsbegehren angegeben: Eine Schuld aus der unbestrittenen Forderung vom 14.09.2023 von CHF 700’000'006.30 nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2023, aus Vorfall vom 10.09.2023 in [...], Korporal [...] und Korporal [...], ebenfalls privat haftbar. Als weitere Forderungen werden drei Mahnungen mit den Beträgen von CHF 50’000’000.00, CHF 50'000’006.30 sowie CHF 100’000’006.30 je nebst Zins zu 5 % seit 24.09.2023 sowie Inkassoschreiben pauschal gemäss 3. Mahnschreiben CHF 100'000’000.00 nebst Zins zu 5 % seit 30.09.2023 angegeben.

2. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren am 22. Februar 2024 mit der Begründung zurück, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich sei.

3. A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) erhob dagegen am 1. März 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und stellte die folgenden Anträge:

1. die Beschwerde/Einsprache sei gutzuheissen

2. die Kosten seien der Gegenpartei aufzulegen

3. sei dem Geschädigten eine Genugtuung von 15’000.00 Sfr. zuzusprechen

4. seien dem Geschädigten die Umtriebe in der Höhe von 10’000.00 Sfr. zu erstatten

5. seien die ausführenden Leiter/Funktionäre und Sachbearbeiter abzumahnen und es seien Strafanträge gegen diese Personen zu stellen

6. Sei die Betreibung sofort und ohne Kostenvorschuss einzuleiten

7. sei das Namensgesetz sowie meine Willenserklärung (an die Gemeindepräsidentin [...] und der Kanzleiangestellten) strickte einzuhalten

4. Es kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden, eine Betreibung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Schon nach Art. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es einem Gläubiger, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne die materielle Berechtigung nachzuweisen. Solange ein Gläubiger tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Verfolgt der Gläubiger mit der Betreibung aber offensichtlich Ziele, die nichts mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung und Schikanierung des Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. In solchen Fällen ist das Betreibungsamt berechtigt und verpflichtet, die Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu verweigern. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, die keine Kognition im materiellen Bereich erfordert. Im Zweifelsfall ist der Zahlungsbefehl auszustellen (Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.]: Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basler Kommentar, Bd. II, Basel 2021, N 15 f. zu Art 69 SchKG).

5. Bereits die Höhe der geltend gemachten Forderung, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 an die Polizei [...] als Schmerzensgeld bezeichnet wird, offenbart die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung. Derartige Genugtuungsbeträge sind der schweizerischen Rechtsordnung fremd. Die geforderten Mahngebühren sind geradezu absurd. Der Beschwerdeführer leitet seine Schmerzensgeldforderung aus einem Polizeieinsatz ab. Betrieben wird der [...]. Dieser wird einzig wegen seiner Funktion betrieben. Schon die Bezeichnung des Schuldners im Betreibungsbegehren mit der Vertretung durch sich selbst offenbart die Geisteshaltung des Beschwerdeführers. Entgegen seinen Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass die Forderung rechtskräftig und vom Schuldner anerkannt ist. Dafür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil, wie aus dem 3. Mahnschreiben des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 hervorgeht, verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige gegen die beiden Polizisten. Die Betreibung ist haltlos und schikanös. Das Betreibungsamt hat das Betreibungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist genauso missbräuchlich wie das Betreibungsbegehren. Auf die Einholung einer Vernehmlassung kann deshalb verzichtet werden.

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos. Einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Im vorliegenden Fall ist von einer Kostenauflage noch abzusehen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 2. Mai 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_196/2024).