Appeal Against Seizure of Undivided Estate Share Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed an enforcement authority's seizure, requesting a stay until matters concerning an undivided estate were resolved, but the enforcement office sought non-admittance of the appeal; the supervisory authority dismissed the appeal because the proper procedure for requesting a stay of seizure execution is to address the creditor, not the enforcement office, as seizures must be executed immediately, and further, the seizure of a liquidation share in an undivided estate is permissible under relevant regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Seizure of Undivided Estate Share Dismissed: A litigant appealed an enforcement authority's seizure, requesting a stay until matters concerning an undivided estate were resolved, but the enforcement office sought non-admittance of the appeal; the supervisory authority dismissed the appeal because the proper procedure for requesting a stay of seizure execution is to address the creditor, not the enforcement office, as seizures must be executed immediately, and further, the seizure of a liquidation share in an undivided estate is permissible under relevant regulations.
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KI-generiertCited as one of the bases for the cost decision regarding the appeal procedure.
Cited as one of the bases for the cost decision regarding the appeal procedure being free of charge.
Cited as the basis for the decision not to award party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 2. April 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungsvollzug
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ mit Schreiben vom 26. Februar 2024 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 20. Februar 2024 erhebt und den Antrag stellt, der Pfändungsvollzug sei auszusetzen, bis die Angelegenheit im Zusammenhang mit der unverteilten Erbschaft geklärt sei;
- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
- sich der Beschwerdeführer bezüglich des beantragten Aufschubs des Pfändungsvollzugs an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);
- die Pfändung des Liquidationsanteils an einer unverteilten Erbschaft zudem zulässig ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen [VVAG; SR 281.41]);
- die Beschwerde demnach abzuweisen ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Kofmel Isch