Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2024.20 • OG SO SCBES.2024.20 KI-generiert

Appeal Dismissal for Lack of Original Signature

Geschäftsnummer SCBES.2024.20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal concerning the rejection of a request for continuation of debt collection proceedings, but the supervisory authority determined that the submitted appeal was only a copy, not bearing an original signature. Following a previous order setting a deadline for the submission of the properly signed appeal, which was not met, the court ruled not to proceed with the appeal, as the procedural requirement for an original signature was not fulfilled.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Dismissal for Lack of Original Signature: Following a previous order setting a deadline for the submission of the properly signed appeal, which was not met, the court ruled not to proceed with the appeal, as the procedural requirement for an original signature was not fulfilled.

Schlagwörter

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fehlende Unterschrift Prozessvoraussetzung Inkasso Konkursbegehren Beschwerdelegitimation Anfechtung der Löschung Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

This provision, together with Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, established that the appeal procedure is free of charge, which is relevant context for the cost order.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

This provision, together with Art. 20a SchKG, established that the appeal procedure is free of charge, which is relevant context for the cost order.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision established that the awarding of party compensation is not considered, justifying the lack of compensation order.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 22. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung Fortsetzungsbegehren

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- die A.___ AG mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Februar 2024 erhebt;

- die Präsidentin der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 feststellt, die A.___ AG habe die eingereichte Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und nicht mit einer Originalunterschrift versehen; somit gehe die Beschwerde vom

22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 6. März 2024 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift einzureichen; werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein;

- innert Frist keine gültige Beschwerde eingereicht wurde;

- auf die Beschwerde – wie angedroht – nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Isch