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SCBES.2024.19 • OG SO SCBES.2024.19 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation

Geschäftsnummer SCBES.2024.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor timely appealed the calculation of her subsistence minimum, arguing the amount allocated for health insurance costs, including franchise and co-payments, was incorrect and that her declared foreign pension income was undervalued by the enforcement office. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the allocated amount of CHF 166.70 fully covered the debtor's health insurance costs, especially since premiums were subsidized, and that the debtor was left with more than the subsistence minimum even considering the lower income figure applied by the enforcement office for her foreign pension, thus warranting the dismissal of the challenge.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Regarding Subsistence Minimum Calculation: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the allocated amount of CHF 166.70 fully covered the debtor's health insurance costs, especially since premiums were subsidized, and that the debtor was left with more than the subsistence minimum even considering the lower income figure applied by the enforcement office for her foreign pension, thus warranting the dismissal of the challenge.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Rentenberechnung Versicherungsprämien Vollstreckungskosten Pfändungsberechnung Einziehung von Forderungen Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning section indicating that the appeal procedure is free of charge under this article.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section indicating that the appeal procedure is free of charge under this article.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section indicating that the awarding of party compensation is not considered.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel, Vorsitz

Oberrichter Werner

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

die Schuldnerin A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2024 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs fristgerecht Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums vom 14. Februar 2024 erhob,

die Beschwerdeführerin vorbringt, die monatliche Belastung der Krankenkasse betrage CHF 115.45 und die Franchise CHF 300.00,

sich die monatlichen Kosten für die Franchise auf CHF 25.00 belaufen,

das Betreibungsamt für Franchise und Selbstbehalt einen Betrag von monatlich CHF 166.70 und darüber hinaus für Fahrten zum Arzt einen weiteren Betrag von CHF 100.00 berücksichtigt hat,

die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass die Krankenkasse durch die Prämienverbilligung bezahlt wird,

die Beschwerdeführerin mit dem in der Existenzminimumsberechnung eingesetzten Betrag von CHF 166.70 ihre Krankheitskosten somit vollumfänglich bezahlen kann,

gemäss Existenzminimumsberechnung der Betrag über dem Existenzminimumsanteil der Beschwerdeführerin CHF 557.50 beträgt, gepfändet aber nur die Pensionskassenrente von CHF 485.70 wurde,

die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Höhe ihrer polnischen Rente mit umgerechnet monatlich CHF 491.66 angibt, ihr das Betreibungsamt beim Einkommen aber nur einen Betrag von CHF 290.00 angerechnet hat,

der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage mehr als nur das Existenzminimum belassen wurde,

die Beschwerde somit abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller