Debtor Appeal Against Subsistence Level Calculation for Seizure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed an appeal against the enforcement office's calculation of the minimum subsistence level for seizure, primarily contesting that only rent was considered, while daily living expenses like food, health, and transport, already included in the basic amount, were disputed. The supervisory authority dismissed the appeal, finding the subsistence calculation otherwise sound, but ordered that health insurance premiums would be reimbursed to the appellant upon presentation of payment receipts, concluding that the core calculation method was appropriate and the appeal was therefore rejected without imposing court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Debtor Appeal Against Subsistence Level Calculation for Seizure: The supervisory authority dismissed the appeal, finding the subsistence calculation otherwise sound, but ordered that health insurance premiums would be reimbursed to the appellant upon presentation of payment receipts, concluding that the core calculation method was appropriate and the appeal was therefore rejected without imposing court costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for the uncontentious nature of the appeal procedure.
Cited in the reasoning section as the basis for the uncontentious nature of the appeal procedure.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel, Vorsitz
Oberrichter Werner
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2024 fristgerecht eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde einreichte,
sie in ihrer verbesserten Beschwerde vom
27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung der Pfändung zu überprüfen, und beanstandet, in der Berechnung des Existenzminimums sei nur die Miete ihrer Wohnung aufgeführt,
die von ihr erwähnten Ausgaben des täglichen Lebens für Lebensmittel, Gesundheit, Transport, Kleidung etc. aus dem Grundbetrag, welcher in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung ebenfalls enthalten ist, zu bestreiten sind,
der Beschwerdeführerin gegen Vorlage der Zahlungsquittungen auch die Krankenkassenprämien zurückerstattet werden,
die Existenzminimumsberechnung im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist, erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller