Debtor's Appeal Against Pension Garnishment Dismissed Due to Challenge to Execution Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed a timely appeal against an administrative order for pension garnishment, requesting a stay of execution to pursue a settlement with the creditor, arguing that the debt's validity, including potential prescription, needed clarification via a new extract. The supervisory authority dismissed the appeal because the debtor was challenging the execution procedure rather than the underlying debt validity, emphasizing that the enforcement office must proceed with the seizure immediately unless directed otherwise by the creditor, thus affirming the dismissal without costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 89 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Pension Garnishment Dismissed Due to Challenge to Execution Procedure: The supervisory authority dismissed the appeal because the debtor was challenging the execution procedure rather than the underlying debt validity, emphasizing that the enforcement office must proceed with the seizure immediately unless directed otherwise by the creditor, thus affirming the dismissal without costs.
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KI-generiertThe decision states that the appeal procedure is free of charge based on this article.
The decision states that the appeal procedure is free of charge based on this article.
The decision confirms that the award of a party fee is not considered.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 4. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rentenpfändung (Pfändung Nr. […])
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom 31. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen die Rentenpfändungsverfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 22. Januar 2024 erhebt und im Wesentlichen geltend macht, er habe mit der Gläubigerin, der B.___, Kontakt aufgenommen und wolle diese Angelegenheit mit ihr klären, ein neuer Betreibungsauszug solle klären, ob die Forderung eventuell schon verjährt sei, weshalb ihm ein Aufschub zu gewähren sei, damit er mit der B.___ eine gütliche Einigung erzielen könne;
- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
- sich der Beschwerdeführer nicht gegen Betreibungshandlungen beschwert, sondern lediglich Aufschub der Betreibungshandlungen beantragt;
- sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Gläubigerin zu wenden hat, da das Betreibungsamt die Pfändung unverzüglich zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG);
- die Beschwerde somit abzuweisen ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch