Debtor's Appeal of Subsistence Level Calculation Including Installment Payments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed an official calculation of the minimum subsistence level, seeking to include monthly installment payments made to two separate creditors in the calculation. The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy dismissed the appeal, reasoning that including these installment payments in the calculation of the subsistence minimum would constitute an impermissible favoring of specific creditors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Subsistence Level Calculation Including Installment Payments: The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy dismissed the appeal, reasoning that including these installment payments in the calculation of the subsistence minimum would constitute an impermissible favoring of specific creditors.
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KI-generiertThis article was mentioned in the reasoning as the basis for the appeal procedure being free of charge, which implies its relevance to the jurisdiction handling the case, although the dismissal in order 1 is the main ground.
This article was mentioned in the reasoning as the basis for the appeal procedure being free of charge.
This article was mentioned in the reasoning to exclude the awarding of party compensation.
Used to establish that no costs are levied, as the decision concerns a procedure that is free of charge.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 21. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
dass:
- A.___ als Schuldner mit Schreiben vom
18. Januar 2024 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 8. Januar 2024 und die Pfändungsverfügung vom 9. Januar 2024 erhebt und verlangt, im Existenzminimum seien seine monatlichen Zahlungen an die B.___ von CHF 419.50 sowie an die C.___ von CHF 150.00 zu berücksichtigen;
- das Betreibungsamt Region Solothurn, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen;
- die vom Beschwerdeführer beantragten Ratenzahlungen an die B.___ sowie an die C.___ nicht eingerechnet werden können, da dies ansonsten eine unzulässige Gläubigerbevorzugung darstellen würde;
- die Beschwerde abzuweisen ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch