Debtor Appeal on Disposable Income Calculation for Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed the calculation of the disposable income for debt enforcement, arguing that basing the calculation on a fixed daily income derived from a 31-day month was incorrect due to varying month lengths, and that a future pension increase was not considered. The supervisory authority dismissed the appeal concerning the variable monthly income, reasoning that while the debtor's point regarding fluctuating income based on the number of days in the month was technically correct for daily insurance benefits, the debtor could request a refund of over-seized amounts in shorter months based on current documentation, thereby protecting the minimum subsistence level. Regarding the future pension change, the authority ruled it was not a matter for an immediate appeal but should be raised with the enforcement office for revision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor Appeal on Disposable Income Calculation for Debt Enforcement: The supervisory authority dismissed the appeal concerning the variable monthly income, reasoning that while the debtor's point regarding fluctuating income based on the number of days in the month was technically correct for daily insurance benefits, the debtor could request a refund of over-seized amounts in shorter months based on current documentation, thereby protecting the minimum subsistence level. Regarding the future pension change, the authority ruled it was not a matter for an immediate appeal but should be raised with the enforcement office for revision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning preceding the final orders, establishing that the appeal procedure is free of charge.
Cited in the reasoning preceding the final orders, establishing that the appeal procedure is free of charge.
Cited in the reasoning preceding the final orders, justifying the non-awarding of party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 15. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 23. Januar 2023 und macht geltend, die errechnete Pfändungsquote von CHF
960.00 sei nur teilweise korrekt. So basiere diese auf einem Taggeldeinkommen eines Monats mit 31 Tagen von CHF 3'512.00 (31 Tage à CHF 113.30). Dagegen erhalte er in anderen Monaten wie beispielsweise Februar mit 28 Tagen oder April mit 30 Tagen ein geringeres Taggeldeinkommen. Dies sei entsprechend anzupassen. Zudem erhalte er ab Oktober 2023 eine AHV-Rente. Dies sei ebenfalls zu berücksichtigen.
2. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, das angerechnete Einkommen sei gemäss den eingereichten Taggeldabrechnungen vom Dezember 2022 und Januar 2023 korrekt. Falls im Folgemonat weniger Taggeld ausbezahlt werde, so könne der Beschwerdeführer anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine Rückerstattung des zu viel gepfändeten Betrages beantragen.
II.
1. Wie aus den Akten ersichtlich, erhält der Beschwerdeführer Taggeldzahlungen von der SUVA. Gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird das Taggeld für alle Tage, einschliesslich der Sonnund Feiertage, ausgerichtet. Demzufolge ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der pro Monat ausbezahlte Betrag je nach Anzahl Tage pro Monat differiere, korrekt. Wie das Betreibungsamt aber darauf hingewiesen hat, kann der Beschwerdeführer in Monaten, in welchen er weniger als der in der Existenzminimumberechnung berücksichtigte Betrag von CHF 3'512.00 ausbezahlt erhalten hat, beim Betreibungsamt anhand der aktuellen Taggeldabrechnung eine Rückerstattung des zu viel gepfändeten Betrages beantragen. Dementsprechend wird sein Existenzminimum auf diese Weise gewahrt. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
2. Insofern der Beschwerdeführer weiter geltend macht, ab Oktober 2023 erhalte er eine AHV-Rente, was ebenfalls zu berücksichtigen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass zukünftige Änderungen revisionsweise beim Betreibungsamt und nicht mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen sind. Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch