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SCBES.2023.84 • OG SO SCBES.2023.84 KI-generiert

Administrative Supervisory Complaint Withdrawal Due to Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer SCBES.2023.84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant filed an administrative supervisory complaint against an enforcement office, alleging improper and loud conduct by a staff member during an asset seizure, and failure to acknowledge previously submitted documentation; however, the appellant later requested the withdrawal of the complaint, leading the supervisory authority to dismiss the matter as withdrawn, reasoning that the allegations were unsubstantiated subjective claims and that even a single loud tone would not necessarily constitute a breach of official duty, further noting the procedural path was free of charge.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Administrative Supervisory Complaint Withdrawal Due to Unsubstantiated Claims: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Dienstverletzung Rückzug des Strafantrags Verwaltungsvermögen Vollstreckung Pfändungsbegehren Pfändung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision was cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation, which aligns with the second order that imposes no costs.

Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning section as part of the legal basis for the appeal procedure being cost-free, which is reflected in the second order regarding costs.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning section as part of the legal basis for the appeal procedure being cost-free, which is reflected in the second order regarding costs.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 6. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 27. November 2023 (Postaufgabe) beim Betreibungsamt Dorneck eine Aufsichtsanzeige einreichte, welche zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

der Beschwerdeführer vorbringt, die Sachbearbeiterin Frau [...] habe sich bei der Pfändung Nr. [...] unkorrekt verhalten, sei laut geworden, habe die vorgängig von ihm eingereichten Unterlagen nicht gekannt und habe sich nicht vorgestellt,

das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt, der Beschwerdeführer habe beim Vorsprechen vom 23. November 2023 nicht ausreichende Unterlagen bei sich gehabt, wobei gerade die Sichtung der Akten die Mitteilung veranlasst habe, welche Belege für den Vollzug der Pfändung fehlten,

der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2023 (Postaufgabe) erklärt, ein kurzes Mail an seine Mailadresse hätte genügt, um ihn erneut aufzubieten und die geforderten Unterlagen sofort zu bekommen,

der Beschwerdeführer abschliessend darum bittet, die Aufsichtsanzeige fallen zu lassen und das Verfahren zurückzuweisen,

die Beschwerde gestützt auf diese Erklärung zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist,

es das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer in seiner Vernehmlassung überdies freigestellt hat, die Unterlagen vor der Aufnahme des Pfändungsprotokolls per Mail an das Amt zu senden,

die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber der Sachbearbeiterin einerseits blosse Behauptungen sind, die auf seinem subjektiven Empfinden beruhen, und andererseits die Sachbearbeiterin bestreitet, sich unkorrekt verhalten zu haben,

sich der Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Pfändungsbeamtin nachträglich ohnehin nicht mehr zuverlässig feststellen lässt,

ausserdem selbst ein einmalig lauter Ton nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

von Felten Schaller