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SCBES.2023.77 • OG SO SCBES.2023.77 KI-generiert

Appeal Against Payment Order Based on Mistaken Debtor and Improper Execution Dismissed

Geschäftsnummer SCBES.2023.77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed an appeal against a payment order, claiming it targeted the wrong person and that the document they received from the enforcement office was improperly executed and incorrectly addressed. The supervisory authority dismissed the appeal because the act of filing the timely appeal itself confirmed the appellant had received the notice, while the appellant provided no evidence to support the claim of a mistaken debtor designation, further noting that the enforcement office is not obligated to verify the debtor's passive legitimacy, and that the use of facsimile stamps on payment orders is permissible under precedent.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Payment Order Based on Mistaken Debtor and Improper Execution Dismissed: The supervisory authority dismissed the appeal because the act of filing the timely appeal itself confirmed the appellant had received the notice, while the appellant provided no evidence to support the claim of a mistaken debtor designation, further noting that the enforcement office is not obligated to verify the debtor's passive legitimacy, and that the use of facsimile stamps on payment orders is permissible under precedent.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Zulassung der Zwangsvollstreckung Betreibungsforderung Forderungseingabe betrügerischer Konkurs Irreführung der Rechtspflege Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was cited in the reasoning when discussing potential penalties (fines/costs) for vexatious litigation, which is referenced in order 3.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This article was cited in the reasoning to justify why no party compensation (Parteientschädigung) was awarded.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Zahlungsbefehl

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2023 mit Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelangte,

sie vorbringt, sie habe im schweizerischen Handelsamtsblatt vom oben erwähnten Zahlungsbefehl gelesen, dieser laute auf eine falsche Person und sei ihr bis heute nicht zugestellt worden,

sie weiter vorträgt, sie sei auf dem Betreibungsamt gewesen, um die Angelegenheit klarzustellen, man habe ihr aber nur ein nicht rechtsgültig unterzeichnetes Papier mit der Überschrift «Zahlungsbefehl» übergeben, worauf sie nicht korrekt als Empfängerin bezeichnet worden sei und der Zahlungsbefehl eine andere Person betreffe,

die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen selbst bestätigt, dass sie den Zahlungsbefehl erhalten hat, ansonsten sie nicht fristgerecht dagegen Beschwerde führen könnte,

die Beschwerdeführerin bloss behauptet, der Zahlungsbefehl betreffe eine andere Person, sie dafür aber nicht den geringsten Anhaltspunkt vorbringen kann,

eine fehlerhafte Schuldnerbezeichnung im Zahlungsbefehl somit weder dargetan noch ersichtlich ist,

das Betreibungsamt ohnehin nicht zu prüfen hat, ob die betriebene Person passivlegitimierte Schuldnerin ist,

nach dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_873/2022 vom 23. Januar 2022 Faksimilestempel verwendet werden dürfen (E. 2.3),

daran auch eine bloss virtuelle Missbrauchsgefahr nichts ändert (a.a.O.),

die Beschwerde demnach auch in diesem Punkt abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, die Beschwerdeführerin jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihr inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

von Felten Schaller