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SCBES.2023.74 • OG SO SCBES.2023.74 KI-generiert

Appeal Against Subsistence Level Calculation in Debt Enforcement Considering Non-Debtor Spouse's Income

Geschäftsnummer SCBES.2023.74
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Two individuals appealed a debt enforcement office's levy of execution, arguing that the calculation of the debtor's minimum subsistence level improperly considered the income of the non-debtor spouse, even though the debts were prenuptial. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that for married couples living together, the calculation of the minimum subsistence level must always be done jointly based on their combined net incomes, proportionally distributed, to reflect modern family law principles, although the levy for debt satisfaction is only taken from the income of the debtor spouse, regardless of when the debt was incurred.

Legislator-Regeste

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Art. 163 ZGB, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Subsistence Level Calculation in Debt Enforcement Considering Non-Debtor Spouse's Income: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that for married couples living together, the calculation of the minimum subsistence level must always be done jointly based on their combined net incomes, proportionally distributed, to reflect modern family law principles, although the levy for debt satisfaction is only taken from the income of the debtor spouse, regardless of when the debt was incurred.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Einkommensberechnung Ehegatte betreibungsrechtliches Existenzminimum Rückschlag Steuerrecht Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the text leading to the operative part, establishing that the supervisory procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the text leading to the operative part, establishing that the supervisory procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the text leading to the operative part, confirming that no party compensation is warranted.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 23. November 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erheben A.___ und B.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 2. Oktober 2023 und rügen im Wesentlichen, das Einkommen und die Ausgaben von B.___ werde bei der Existenzminimumberechnung ihres Ehemannes A.___ mitberücksichtigt, obwohl es sich bei den in Betreibung gesetzten Forderungen um voreheliche Schulden von A.___ handle, mit denen B.___ nichts zu tun habe.

2. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Bezüglich der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rüge, kann vollumfänglich auf die treffenden Ausführungen des Betreibungsamtes verwiesen werden. Demnach führt der Umstand, dass die Schulden vor der Ehe entstanden sind, zu keiner Sonderberechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Denn für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist stets der Zeitpunkt der Pfändung entscheidend, so auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Vonder Mühll, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 93 N 17).

Bei beidseitig über Einkommen verfügenden, in gemeinsamem Haushalt wohnenden Ehegatten ergeben sich bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensquote besondere Verhältnisse. Die seit der Revision des Eherechts, welches seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, enthaltene Regelung des Unterhalts der Familie gemäss Art. 163 ZGB beruht auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung beider Ehegatten und der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen, insbesondere in Form von Geldzahlungen und Haushaltführung. Damit diesen Leitsätzen auch bei der Einkommenspfändung, in Folge dessen auch bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Rechnung getragen werden können, hat sich die Methode der proportionalen Aufteilung des Existenzminimums der Familie durchgesetzt. Zunächst werden die Nettoeinkommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Die Berechnung der pfändbaren Quote des Einkommens des betriebenen Ehegatten erfolgt durch Abzug seines Anteils am gemeinschaftlichen Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N 34).

Im Lichte dessen ist festzuhalten, dass die Berechnung des Existenzminimums bei verheirateten Personen, welche in gemeinsamem Haushalt wohnhaft sind, zwingend gemeinschaftlich zu erfolgen hat. Der Abzug der pfändbaren Quote erfolgt hingegen nur vom Einkommen des betriebenen Ehegatten. Vom Einkommen der nichtbetriebenen Ehefrau tätigt das Betreibungsamt keine Abzüge zur Befriedigung der Gläubiger des betriebenen Schuldners. Der Schuldner haftet somit allein für seine Schulden, die er selber verursacht hat, unabhängig ob sie vor oder während der Ehe entstanden sind.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

von Felten Isch