Debtor's Appeal Against Subsistence Minimum Calculation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed an appeal against the calculation of her subsistence minimum by the enforcement office, arguing for increased commuting costs, allowance for dog care expenses, and retention of the 13th-month salary for tax payments. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that expenses for pets are generally covered within the basic allowance, the calculated commuting costs of CHF 300.00 were not objectionable based on standard shortest-route calculations, and, in accordance with directives and federal jurisprudence, taxes cannot be factored into the subsistence minimum, thus precluding the retention of the 13th-month salary for that purpose.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Against Subsistence Minimum Calculation Dismissed: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that expenses for pets are generally covered within the basic allowance, the calculated commuting costs of CHF 300.00 were not objectionable based on standard shortest-route calculations, and, in accordance with directives and federal jurisprudence, taxes cannot be factored into the subsistence minimum, thus precluding the retention of the 13th-month salary for that purpose.
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KI-generiertThis provision is cited as the basis for the appeal proceedings being free of charge, which is a ruling within the dispositive section.
This provision is cited as the basis for the appeal proceedings being free of charge, which is a ruling within the dispositive section.
This provision is cited as the basis for not awarding party compensation, which is mentioned in the considerations preceding the dispositive, though not explicitly in orders 1 or 2, but it relates to costs.
This provision governs the costs/fees for the proceeding and is cited in the reasoning that leads to the cost decision in the dispositive.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 20. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Berechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
dass:
- A.___ als Schuldnerin gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Thierstein vom 20. September 2023 mit Schreiben vom 29. September 2023 fristgerecht Beschwerde erhebt und geltend macht, die Arbeitswegkosten pro Monat würden mindestens CHF 400.00 betragen, sodann seien CHF 200.00 für die Betreuung des Hundes einzurechnen, zudem sei ihr der 13. Monatslohn zur Bezahlung der Steuern zu belassen;
- das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
- sich die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 abschliessend vernehmen lässt und im Wesentlichen ergänzend geltend macht, sie arbeite als […] und fahre […] nachhause, zudem wähle sie den Weg über […], weil dieser in Sachen Benzin und Abnützung des Fahrzeuges sparender sei;
- Aufwendungen für Haustiere grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten sind;
- im Existenzminimum der Beschwerdeführerin Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz von CHF 300.00 eingerechnet wurden (gemäss Vernehmlassung des Betreibungsamtes: 34 km x 22 Tage = 748 km à CHF 0.50, davon 80 % [Pensum]), was in dieser Höhe nicht zu beanstanden ist;
- praxisgemäss pro Tag nur der kürzeste Weg zur Arbeit und zurück nachhause eingerechnet werden kann;
- Steuern gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden dürfen (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), womit der Schuldnerin auch nicht der 13. Monatslohn zur Bezahlung der Steuern belassen werden kann;
- die Beschwerde demnach abzuweisen ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
von Felten Isch