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SCBES.2023.64 • OG SO SCBES.2023.64 KI-generiert

Debtor Appeal of Bank Account Seizure Based on Unseizable Income Threshold

Geschäftsnummer SCBES.2023.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed the seizure of CHF 12,298.40 from their bank account, arguing the funds were primarily from unseizable social security and pension payments necessary for living expenses. The supervisory authority dismissed the appeal because the remaining balance of CHF 21,295.93 demonstrated the account was not merely a transitory account for unseizable income, and given the debtor's legally covered monthly minimum subsistence level provided by the pension, the significant remaining balance ensured the debtor could cover living costs for more than two months, thus rendering the excess amount attachable savings.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG, Art. 92 ad, Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG, Art. 93 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV; Debtor Appeal of Bank Account Seizure Based on Unseizable Income Threshold: The supervisory authority dismissed the appeal because the remaining balance of CHF 21,295.93 demonstrated the account was not merely a transitory account for unseizable income, and given the debtor's legally covered monthly minimum subsistence level provided by the pension, the significant remaining balance ensured the debtor could cover living costs for more than two months, thus rendering the excess amount attachable savings.

Schlagwörter

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Mindestrente Pfändung von Guthaben Lebenshaltungskosten Sparkasse Zahlungsbilanz Ausgleichskasse Pfändungsvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for denying party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 13. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändungsvollzug

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 13. September 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 7. September 2023, woraus ersichtlich ist, dass vom Konto des Schuldners bei der B.___ AG ein Betrag von CHF 12'298.40 gepfändet wurde. Der Schuldner macht in diesem Zusammenhang geltend, die Pfändung sei unzulässig, da auf dem Konto vor allem Gelder der AHV und der Pensionskasse seien, welche er zum Leben benötige.

2. Mit Vernehmlassung vom 25. September 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1. Renten der Altersund Hinterlassenenversicherung sind nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange, als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I -Vonder Mühll,

3. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB - Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

2. Es ist daher zu prüfen, ob es sich beim fraglichen Konto des Beschwerdeführers um ein Durchgangskonto handelt. Wie aus dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug ersichtlich, verbleiben dem Schuldner nach der Pfändung des Betrages von CHF 12'298.40 immer noch CHF 21'295.93. Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein reines Durchgangskonto handeln kann.

Des Weiteren ist Folgendes zu berücksichtigen: Zur Zeit der Pfändung oder des Arrestes bereits fällige, aus beschränkt pfändbarem Einkommen resultierende Guthaben (z.B. ein Prozessgewinn, ausstehendes Honorar, Ersparnisse auf dem Lohnkonto) sind zwar normalerweise vollumfänglich pfändbar und der Schuldner ist für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten auf das laufende Einkommen zu verweisen. Ist er dagegen zufolge gänzlicher oder teilweiser Einkommenslosigkeit zur Bestreitung seines Notbedarfs auf jenen Anspruch angewiesen, so ist er ihm nach der Rechtsprechung analog zu Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG bis zu dem Betrag freizugeben, den er für seinen Lebensunterhalt während zweier Monate unbedingt benötigt. Nur dem Schuldner, der dauernd ohne oder mit stark beschränktem Einkommen zu leben hat, ist unter Umständen der gesamte Betrag i.S.v. Art. 93 SchKG zu belassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, a.a.O., Art. 93 N. 3; BGE 92 III 6, 7 f. m.H.; AB BS, BJM 2005, 42, 44 f.). Im Lichte des vom Betreibungsamtes errechneten Anteils des Schuldners am gemeinschaftlichen Existenzminimum, der durch die unpfändbare Rente von CHF 1'575.00 gedeckt ist, kann der Beschwerdeführer mit dem ihm verbleibenden Sparguthaben von CHF 21'295.93 seinen Lebensunterhalt fraglos während mehr als zwei Monaten bestreiten.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

von Felten Isch