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SCBES.2023.54 • OG SO SCBES.2023.54 KI-generiert

Debtor's Appeal of Wage Garnishment Dismissed

Geschäftsnummer SCBES.2023.54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed a wage garnishment decision, primarily asserting claims related to potential imprisonment, lack of a fixed workplace for garnishment purposes, and a data protection violation from the enforcement office obtaining information via telephone. The supervisory authority ruled that the claim regarding future imprisonment was not subject to appeal but required an application for revision to the enforcement office based on changed circumstances. The court found that the garnishment correctly accounted for the debtor's non-fixed income by seizing only the net income exceeding the subsistence minimum, and furthermore, that the enforcement office obtaining earning information from an employer did not violate data protection as third parties are obligated to provide such information to the same extent as the debtor. Consequently, the appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Legislator-Regeste

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Art. 91 Abs. 4 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Wage Garnishment Dismissed: The supervisory authority ruled that the claim regarding future imprisonment was not subject to appeal but required an application for revision to the enforcement office based on changed circumstances. The court found that the garnishment correctly accounted for the debtor's non-fixed income by seizing only the net income exceeding the subsistence minimum, and furthermore, that the enforcement office obtaining earning information from an employer did not violate data protection as third parties are obligated to provide such information to the same extent as the debtor. Consequently, the appeal was dismissed insofar as it was admissible.

Schlagwörter

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Lohnpfändung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursbegehren Hinterlegung der Schuld veränderte Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91 Abs. 4 SchKG

Used to dismiss the appellant's complaint regarding the collection of salary information from third parties.

Art. 20a SchKG

Cited as the legal basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as the legal basis for the appeal procedure being free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for denying the award of party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 29. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. A.___ erhebt als Schuldner mit zwei Schreiben vom 2. August 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen und macht sinngemäss geltend, er müsse für 12 Monate ins Gefängnis. Zudem habe er keinen festen Arbeitsplatz und arbeite mit verschiedenen […]. Trotzdem wolle das Betreibungsamt eine fixe Lohnpfändung durchführen. Zudem verstosse es gegen den Datenschutz, wenn das Betreibungsamt telefonisch Auskünfte über ihn einhole.

2. Das Betreibungsamt mit Vernehmlassung vom 11. August 2023 auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

II.

1. Die Existenzminimumberechnung vom 28. Juli 2023 und die Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 wurden dem Schuldner erst am 5. August 2023 zugestellt, womit sich die vorliegende Beschwerde vom 2. August 2023 nicht gegen diese richten kann. Vielmehr richtet sich die Beschwerde – wie vom Betreibungsamt vermutet – wohl gegen die am 27. Juli 2023 durchgeführte Aufnahme des Pfändungsprotokolls, weshalb auf die somit fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Aufsichtsbehörde hat im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt, der Schuldner habe nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten. Somit ist der Beschwerdeführer bezüglich seines Vorbringens, er müsse für 12 Monate ins Gefängnis, auf den Revisionsweg zu verweisen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3. Wie sodann aus der Pfändungsverfügung vom 2. August 2023 ersichtlich ist, pfändet das Betreibungsamt den das Existenzminimum von CHF 2'488.90 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens des Schuldners, womit seinem vorgebrachten Einwand, er verfüge nicht über ein festes Einkommen, Rechnung getragen wird.

4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es verstosse gegen den Datenschutz, wenn das Betreibungsamt telefonisch Auskünfte über ihn einhole. Falls der Beschwerdeführer damit den Umstand rügen will, dass das Betreibungsamt bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers Auskünfte über seinen Verdienst eingeholt hat, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 91 Abs. 4 SchKG Dritte im gleichen Umfang wie der Schuldner zur Auskunft verpflichtet sind. Eine Verletzung des Datenschutzes ist somit zu verneinen.

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

von Felten Isch