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SCBES.2023.51 • OG SO SCBES.2023.51 KI-generiert

Debtor's Appeal of Minimum Living Allowance Calculation in Wage Garnishment

Geschäftsnummer SCBES.2023.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A debtor appealed the calculation of their minimum living allowance in a wage garnishment, asserting the amount was insufficient given necessities like commuting costs for night work and ongoing legal expenses. The supervisory authority declined to rule on the appeal, reasoning that the debtor had previously provided incomplete information to the enforcement office and that changes to actual circumstances or alleged inaccuracies in the initial declaration must be addressed via a revision request directly to the enforcement office, not through an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal of Minimum Living Allowance Calculation in Wage Garnishment: The supervisory authority declined to rule on the appeal, reasoning that the debtor had previously provided incomplete information to the enforcement office and that changes to actual circumstances or alleged inaccuracies in the initial declaration must be addressed via a revision request directly to the enforcement office, not through an appeal.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung Lebenshaltungskosten Minimallohn Lohnkosten Vollstreckungskosten Mietzinsausstand Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited as part of the legal basis confirming that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited as part of the legal basis confirming that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding costs/party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 16. August 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffend Lohnpfändung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

- A.___ am 10. Juli 2023 Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 26. Juni 2023 erhebt und rügt, es könne nicht sein, dass sein Existenzminimum lediglich CHF 1'200.00 betrage, so sei er für den Arbeitsweg auf sein Auto angewiesen, da er oft nachts arbeite, zudem befinde er sich einem laufenden Verfahren und müsse einen Anwalt bezahlen;

- das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, insofern darauf einzutreten sei;

- die Aufsichtsbehörde im grundsätzlichen Entscheid SOG 1996 Nr. 12 erkannt hat, der Schuldner habe nachträgliche .derungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen, dasselbe gelte, wenn die Angaben, die der Schuldner bei der Aufnahme des Protokolls gemacht habe, falsch oder unvollständig gewesen sein sollten;

- aus dem Pfändungsprotokoll vom 23. Juni 2023 und dem Schreiben des Betreibungsamtes vom

12. Juli 2023 (BA [Akten des Betreibungsamtes] 7) ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt nur unvollständige Angaben gemacht und seine Auslagen nicht belegt hat;

- der Beschwerdeführer somit bezüglich der geltend gemachten Auslagen sowie seines Einkommens und den diesbezüglich im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen auf den Revisionsweg zu verweisen ist;

- auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;

- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

von Felten Isch