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SCBES.2023.43 • OG SO SCBES.2023.43 KI-generiert

Appeal Against Bankruptcy Notice Dismissed for Challenging Creditor Conduct Over Enforcement Office Error

Geschäftsnummer SCBES.2023.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an appeal against the issuance of a notice of bankruptcy, expressing a willingness to settle the outstanding debts and objecting to the creditor's rejection of a proposed installment plan, arguing the creditor's actions would unfairly lead to the business's failure shortly after its founding. The supervisory authority dismissed the appeal without entering a decision because the appeal failed to allege any procedural error or illegality on the part of the debt enforcement office, as the complaint was directed solely at the creditor's conduct, which is a matter distinct from the enforcement authority's actions.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Bankruptcy Notice Dismissed for Challenging Creditor Conduct Over Enforcement Office Error: The supervisory authority dismissed the appeal without entering a decision because the appeal failed to allege any procedural error or illegality on the part of the debt enforcement office, as the complaint was directed solely at the creditor's conduct, which is a matter distinct from the enforcement authority's actions.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Konkursandrohung Aufsichtsbeschwerde Konkursverwalter verspätete Kündigung Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited because the appeal procedure under this article is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited because the appeal procedure under this article is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 3. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Konkursandrohung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 12. Juni 2023 eine Beschwerde gegen die Zustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht hat,

der Beschwerdeführer vorbringt, er akzeptiere die offenen Rechnungen und möchte diese in absehbarer Zeit auch begleichen,

der Beschwerdeführer weiter ausführt, die Gläubigerin habe die von ihm vorgeschlagene Abzahlungsvereinbarung abgelehnt, was er leider nicht nachvollziehen könne, da es wohl kaum die Absicht der Gläubigerin sein könne, seine Firma gleich nach der Gründung in den Konkurs zu treiben,

gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient,

der Beschwerdeführer gar keinen Fehler des Betreibungsamtes rügt und sich lediglich zum Verhalten der Gläubigerin äussert, es dieser indessen freisteht, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zwangsvollstreckung Gebrauch zu machen,

bei dieser Sachlage auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller