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SCBES.2023.36 • OG SO SCBES.2023.36 KI-generiert

Mother's Appeal Against Debtor's Subsistence Minimum Calculation Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer SCBES.2023.36
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy dismissed an appeal filed by the debtor's mother against the calculation of the debtor's subsistence minimum, which resulted in the seizure of CHF 1,990.00 above that minimum, because the appeal was submitted after the ten-day deadline following the notification of the calculation and seizure. The court reasoned that since the appeal was untimely, it could not be considered, further noting that the subsistence minimum calculation appeared appropriate, covering basic needs for a person in a partnership and allowing for the reimbursement of rent and health insurance costs upon presentation of receipts, thereby precluding any finding of a blatant violation of the debtor's minimum existence.

Legislator-Regeste

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Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Mother's Appeal Against Debtor's Subsistence Minimum Calculation Dismissed as Untimely: The court reasoned that since the appeal was untimely, it could not be considered, further noting that the subsistence minimum calculation appeared appropriate, covering basic needs for a person in a partnership and allowing for the reimbursement of rent and health insurance costs upon presentation of receipts, thereby precluding any finding of a blatant violation of the debtor's minimum existence.

Schlagwörter

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betreibungsrechtliches Existenzminimum Kostenvergütung im Versicherungsrecht Schuldbetreibung Kostenberechnung Kostenmiete Grundversicherung Berechnung des Existenzminimums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the appeal procedure being free of charge, although the decision not to enter into the appeal is based on untimeliness.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the appeal procedure being free of charge, although the decision not to enter into the appeal is based on untimeliness.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Beschluss vom 12. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Werner

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Berechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

das Betreibungsamt Thal-Gäu am 29. März 2023 das Existenzminimum des Schuldners B.___ berechnete und am 17. April 2023 den über dem Existenzminimum des Schuldners von CHF 1’050.00 liegenden Betrag von CHF 1’990.00 pfändete,

A.___, die Mutter des Schuldners, am 8. Mai 2023 für ihren Sohn Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums erhob,

die Existenzminimumsberechnung und die Lohnpfändung dem Schuldner am 18. April 2023 zugestellt wurden,

die Beschwerde vom 8. Mai 2023 nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde und deshalb verspätet ist,

auf die Beschwerde demnach zum vornherein nicht eingetreten werden kann,

die Nichtigkeit erwähnter Pfändung gerügt werden könnte, wenn diese offensichtlich krass in das Existenzminimum des Schuldners eingreifen und diesen dadurch in eine absolut unhaltbare Lage versetzen würde,

davon keine Rede sein kann, da die Existenzminimumsberechnung den Grundbetrag für eine im Konkubinat lebende Person und einen Betrag für Bewerbungsauslagen enthält und die Mietund Krankenkassenkosten gegen Vorlage der Zahlungsquittungen erstattet werden,

es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Einreichung einer Vollmacht für die stellvertretende Beschwerdeführung einzuverlangen,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist, beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller