Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2023.32 • OG SO SCBES.2023.32 KI-generiert

Bailiff Enforcement Location Following Unclaimed Notice of Attachment

Geschäftsnummer SCBES.2023.32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority reviewed an appeal against a bailiff's office decision to reject a continuation request because the debtor had moved, arguing that a move after the notice of attachment should not change the place of enforcement per the relevant statute. The court reasoned that since the notice of attachment, sent via registered mail, was not picked up, the constructive delivery rule applied, deeming it delivered seven days after notification of availability (February 15th), which was before the debtor's move (April 1st); therefore, the location of enforcement was fixed at the old domicile, compelling the reversal of the rejection and ordering the bailiff's office to proceed with the attachment at the original location.

Legislator-Regeste

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Art. 53 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Bailiff Enforcement Location Following Unclaimed Notice of Attachment: The court reasoned that since the notice of attachment, sent via registered mail, was not picked up, the constructive delivery rule applied, deeming it delivered seven days after notification of availability (February 15th), which was before the debtor's move (April 1st); therefore, the location of enforcement was fixed at the old domicile, compelling the reversal of the rejection and ordering the bailiff's office to proceed with the attachment at the original location.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Zulassung der Zwangsvollstreckung Zustellung durch den Weibel Wohnsitzwechsel verspätete Kündigung Ediktalzustellung Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 I 34
Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34).
BGE 130 III 400
Swiss Federal Court Rules on Attachment of Invalidity Insurance Daily Allowances
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 SchKG

This provision was cited in the reasoning to establish that the seizure notice fixes the place of debt enforcement, justifying the decision to uphold the appeal.

Art. 20a SchKG

Cited in the reasoning as the legal basis for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning as the legal basis for the decision that the appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning to explain why no party compensation is awarded.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the decision (Order 2) as the basis for not awarding party compensation.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___, vertreten durch Christoph Dumartheray, Advokat,

Beschwerdeführer

gegen

1. Betreibungsamt Region Solothurn,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rückweisung Fortsetzungsbegehren

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. A.___ lässt als Gläubiger mit Schreiben vom 4. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt Region Solothurn am 21. April 2023 verfügte Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. [...] (gemäss Track & Trace dem Beschwerdeführer am 24. April 2023 zugegangen) erheben und stellt den Antrag, die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2023 sei aufzuheben und das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] gegen B.___ die Betreibung fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen. Zudem stellt der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] gegen B.___ ohne zeitlichen Verzug die Betreibung fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen und nötigenfalls den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Betreibungsamt habe das Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen, weil der Schuldner fortgezogen sei, und zwar nach [...]. Jedoch sei die Betreibung gemäss Art. 53 SchKG am bisherigen Ort fortsetzen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz verändere, nachdem ihm die Pfändung angekündigt worden sei. Das Betreibungsamt Region Solothurn hätte somit die Betreibung gegen B.___ fortsetzen und die Pfändung durchführen müssen. Die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens sei demnach nicht zulässig gewesen.

2. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, gestützt auf das am 6. Februar 2023 eingegangene Fortsetzungsbegehren sei gleichentags die Pfändungsankündigung erlassen und der Post zwecks Zustellung übergeben worden. Wie ein Auszug aus der Sendungsverfolgung (Track & Trace) der Post zeige, habe diese Pfändungsankündigung dem Schuldner nicht zugestellt und zur Kenntnis gebracht werden können. Weder die am 20. Februar 2023 erlassene «Pfändungsankündigung mit Androhung der Polizeivorführung» noch die am 1. März 2023 der Post aufgegebene Verfügung hätten zugestellt werden können. Auch dem Vorführungsauftrag an die Polizei vom 22. März 2023 sei kein Erfolg beschieden gewesen. Der Schuldner habe selbst von der Polizei nicht ausfindig gemacht werden können. Erst nach den Betreibungsferien, am 21. April 2023, sei die Beschwerdegegnerin dahingehend orientiert worden, dass sich der Schuldner rückwirkend per 31. März 2023 neu an die [...] abgemeldet gehabt habe. In Anwendung von Art. 53 SchKG sei darum die Betreibung am neuen Wohnort fortzusetzen.

3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 weist der Präsident der Aufsichtsbehörde den Antrag des Beschwerdeführers, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Betreibungsamt Region Solothurn anzuweisen, in der Betreibung Nr. [...] gegen B.___ ohne zeitlichen Verzug die Betreibung fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen und nötigenfalls den Schuldner polizeilich vorzuführen zu lassen, ab.

4. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Der Schuldner, B.___, lässt sich, zur Vernehmlassung eingeladen, nicht vernehmen.

II.

1. Gemäss Track und Trace der Post wurde die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. [...] am 6. Februar 2023 per Einschreiben an den Schuldner versandt und diesem gemäss Sendungsverfolgung am 8. Februar 2023 zur Abholung gemeldet, von ihm in der Folge jedoch nicht abgeholt. Eine Sendung, welche innert Abholfrist von 7 Tagen nicht abgeholt wird, gilt am letzten Tag dieser Frist als zugestellt (Zustellfiktion nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung; BGE 127 I 34). Diese Rechtsprechung gilt aber nur, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, d.h. die Zustellfiktion gilt nur für hängige bzw. laufende Verfahren (BGE 130 III 400). Gemäss Betreibungsprotokoll wurde dem Schuldner der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 17. November 2022 persönlich zugestellt, weshalb er mit der nachfolgenden Zustellung einer Pfändungsankündigung rechnen musste. Damit greift die obengenannte Zustellfiktion und die Pfändungsankündigung gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist - somit am 15. Februar 2023 - als zugestellt.

2. Wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer per 1. April 2023 von seinem ursprünglichen Wohnort in [...] an seinen neuen Wohnort in [...] umgezogen. Ein Wechsel des Wohnorts des Schuldners hat grundsätzlich einen Wechsel des Betreibungsortes zur Folge. Der Erlass der Pfändungsankündigung in der ordentlichen Pfändungsbetreibung bewirkt allerdings die Fixierung des Betreibungsortes (vgl. Art. 53 SchKG). Da dem Schuldner die Pfändungsankündigung gestützt auf die Zustellfiktion am 15. Februar 2023 als zugegangen gilt und er in diesem Zeitpunkt noch Wohnsitz in [...] hatte, ist die Betreibung nach Eintritt dieser Fixierung am alten Wohnort in [...] fortzusetzen. Demnach ist das Betreibungsamt Region Solothurn weiterhin für die Fortsetzung der Betreibung Nr. [...] bzw. zur Durchführung dieser Pfändung zuständig.

3.

3.1 Die Beschwerde ist demnach in Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2023 gutzuheissen. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] ohne zeitlichen Verzug fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen.

3.2 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 21. April 2023 gutgeheissen. Das Betreibungsamt Region Solothurn wird angewiesen, die Betreibung Nr. [...] ohne zeitlichen Verzug fortzusetzen und die Pfändung durchzuführen.

2. Es werden weder Kosten erhoben, noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch