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SCBES.2022.94 • OG SO SCBES.2022.94 KI-generiert

Appeal Against Enforcement Jurisdiction and Dismissal Without Response

Geschäftsnummer SCBES.2022.94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal against enforcement proceedings initiated by an enforcement office, requesting the nullity of the payment orders on the grounds that the enforcement action was not brought in the correct jurisdiction, specifically arguing that enforcement should occur at the debtor's residence per relevant law. The supervisory authority dismissed the appeal immediately without soliciting a response, reasoning that the jurisdictional objection, if valid, mandates dismissal, but decided against imposing costs while warning the appellant about potential fines and fees for future vexatious litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Enforcement Jurisdiction and Dismissal Without Response: The supervisory authority dismissed the appeal immediately without soliciting a response, reasoning that the jurisdictional objection, if valid, mandates dismissal, but decided against imposing costs while warning the appellant about potential fines and fees for future vexatious litigation.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Aufsichtsgebühren mutwillige Prozessführung Forderungsklage Rechtsvorschlag sachliche Unzuständigkeit Betreibung Nr. [...] und [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the potential imposition of fines and fees for vexatious proceedings, which informs the warning issued in order 3.

Art. 46 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning section as the legal basis for the substantive issue that led to the dismissal of the appeal in order 1.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section to justify why awarding party compensation is not considered in the ruling.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 20. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibung Nr. [...] und [...]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 15. Dezember 2022 (Postaufgabe) gegen die Zahlungsbefehle Nr. [...] und [...] des Betreibungsamtes Dorneck Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hat und die Feststellung der Nichtigkeit beantragt,

der Beschwerdeführer vorbringt, die angehobene Betreibung der Firma B.___ AG befinde sich nicht am richtigen Ort [...],

eine Betreibung nach Art. 46 Abs. 1 SchKG am Wohnsitz des Schuldners zu führen ist,

die Beschwerde somit sogleich ohne Einholung einer Vernehmlassung abgewiesen werden kann,

das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),

im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,

die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller