Debtor's Appeal Regarding Subsistence Level Calculation and Seized Fund Disposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant debtor challenged the calculation of the minimum subsistence level and the seizure order, primarily questioning the disposition of seized funds and alleging the subsistence level was insufficient to cover monthly costs, including support for a son in apprenticeship. The supervisory authority dismissed the appeal, finding that the seized amounts remaining after repayments were correctly applied to outstanding claims of a creditor and loss certificates were properly issued, aligning with documentation; furthermore, the subsistence calculation complied with guidelines, as it included base amounts for dependents, and the debtor had failed to provide payment receipts for stated expenses like rent and insurance premiums, justifying the authority's provisional refusal to reimburse those costs against payment proof.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Debtor's Appeal Regarding Subsistence Level Calculation and Seized Fund Disposition: The supervisory authority dismissed the appeal, finding that the seized amounts remaining after repayments were correctly applied to outstanding claims of a creditor and loss certificates were properly issued, aligning with documentation; furthermore, the subsistence calculation complied with guidelines, as it included base amounts for dependents, and the debtor had failed to provide payment receipts for stated expenses like rent and insurance premiums, justifying the authority's provisional refusal to reimburse those costs against payment proof.
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KI-generiertCited because the supervisory authority determined that the appeal procedure is free of charge.
Cited because the supervisory authority determined that the appeal procedure is free of charge.
Cited to justify the non-award of party compensation.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 30. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2022 und verbesserter Eingabe vom 3. Januar 2023 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 sowie die Pfändungsverfügung vom 12. Dezember 2022 des Betreibungsamtes Thal-Gäu und rügt, soweit nachvollziehbar, sinngemäss, die gepfändete Summe hätte an die B.___ ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Er wolle wissen, was mit der gepfändeten Summe passiert sei. Des Weiteren reiche ihm das gewährte Existenzminimum nicht aus, um die monatlichen Kosten zu begleichen. Sein Sohn befinde sich in Ausbildung und erhalte nur CHF 700.00 pro Monat und müsse auch seine Sachen bezahlen. Deshalb sei die Existenzminimumberechnung zu überprüfen.
2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, er wolle wissen, was mit der gepfändeten Summe passiert sei. Diese hätte an die B.___ ausbezahlt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Diesbezüglich kann auf die in der Vernehmlassung des Betreibungsamtes gemachten Aussagen verwiesen werden. Demnach seien die nach erfolgten Rückzahlungen an den Beschwerdeführer noch vorhandenen Lohnpfändungsbeträge nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres an die Betreibungen Nr. [...] und [...] der B.___ angerechnet und über den ungedeckten Betrag die Verlustscheine Nr. [...] und [...] ausgestellt worden. Diese Darlegungen des Betreibungsamtes decken sich im Übrigen mit den eingereichten Unterlagen (s. Verlustscheinregister [BA-Nr. 1] und Kontoauszug [BA-Nr. 2]).
2. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in welchen Punkten die Existenzminimumberechnung vom 7. Dezember 2022 mangelhaft sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Existenzminimumberechnung nicht den geltenden Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums entsprechen sollte, zumal für die Tochter C.___ und den sich im 2. Lehrjahr befindliche Sohn D.___ je ein Grundbetrag von CHF 600.00 eingerechnet wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer, wie aus dem Pfändungsprotokoll ersichtlich, dem Betreibungsamt bislang keine Quittungen betreffend die regelmässige Bezahlung der Mietund Nebenkosten sowie der Krankenkassenprämien vorgelegt, zumal er unter anderem wegen ausstehender Krankenkassenprämien betrieben wird. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt diese Kosten dem Beschwerdeführer vorderhand nur gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückerstattet.
3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch