Appeal Against Enforcement Office Misconduct and Job Termination Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed an appeal against an enforcement office, alleging misconduct including incorrect information, cover-up, and discriminatory treatment, while also detailing personal financial distress and the subsequent termination of a new job after informing the employer about a wage garnishment, despite being told by the office that dismissal due to garnishment was illegal; the supervisory authority dismissed the appeal, finding that the appellant failed to challenge a specific decree, the claimed negative consequence regarding the job termination was not proven to be caused by the office's actions or the garnishment itself (which was not yet even reported to the employer), and that subjective offense regarding staff demeanor does not equate to a breach of official duty, further noting that the appeal process is free of charge.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Appeal Against Enforcement Office Misconduct and Job Termination Dismissed: Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the right to appeal supervisory review against decisions of the enforcement authority, which the court referenced in the reasoning before deciding to dismiss the appeal.
This article establishes that the supervisory appeal procedure is free of charge.
This article is cited as establishing that the supervisory appeal procedure is free of charge.
This article is cited for the principle that awarding party compensation is not considered in this proceeding.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 19. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsident Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2022 (Postaufgabe) Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten wegen Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Beleidigung sowie Amtsmissbrauch einreichte und sich aufgrund folgender Punkte beschwerte:
- wegen falsch erteilter Auskünfte mit verheerenden Folgen
- Vertuschung dieses groben Fehlers
- schwerer, diskriminierender Behandlung am Schalter
der Beschwerdeführer weiter seine missliche persönliche und finanzielle Situation schildert und unter der Überschrift «Persönliches Fazit» erklärt, es sei für ihn gleich klar gewesen, dass eine Beschwerde eingereicht werden müsse und wenn es nur jemand anderem später helfe,
gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 SchKG geführt werden kann, wobei die Beschwerde der Korrektur eines Verfahrensfehlers der Vollstreckungsbehörden dient,
der Beschwerdeführer keine bestimmte Verfügung anficht und weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchen praktischen Zweck seine Beschwerde hat,
der Beschwerdeführer weiter vorträgt, seine neue Anstellung sei gleichentags gekündigt worden, nachdem er seiner zukünftigen Arbeitgeberin mitgeteilt habe, dass er eine Lohnpfändung habe, obwohl ihm das Betreibungsamt gesagt habe, die Unternehmen dürften einem Angestellten nicht wegen einer Lohnpfändung kündigen,
eine stille Lohnpfändung im Gesetz nicht vorgesehen ist, weshalb darauf kein Anspruch besteht, wie das Betreibungsamt zutreffend ausführt,
das Betreibungsamt ohnehin noch gar keine Anzeige einer Lohnpfändung an den Arbeitgeber gemacht hat,
nicht erstellt ist, dass es die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Lohnpfändung war, welche die Arbeitgeberin zur Kündigung veranlasst hat,
eine Lohnpfändung jedenfalls eine fristlose Entlassung nicht zu rechtfertigen vermag,
sich der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegen die Kündigung wehrt,
die Schilderung des Verhaltes der Gruppenleiterin Pfändungen auf dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers beruht und sich weder Anstand, Empathie noch Menschenkenntnisse in feste Regeln fassen lassen,
ein einmalig wenig verständnisvolles Verhalten nicht gleich eine Amtspflichtverletzung bedeuten würde,
die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist und die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller