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SCBES.2022.87 • OG SO SCBES.2022.87 KI-generiert

Pension Seizure Appeal Dismissed as Vexatious

Geschäftsnummer SCBES.2022.87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority dismissed a debtor's second appeal against the seizure of the portion of their occupational pension exceeding the subsistence minimum, which was calculated based on the required coverage of the remaining need after deducting the state pension. The court reasoned that the debtor failed to substantiate any incorrect application of the relevant law, offering only incomprehensible accusations against the enforcement office, and since the appeal requests were largely identical to those in a prior dismissed case, the appeal was deemed vexatious, leading to the imposition of a procedural fee and a warning against future frivolous filings.

Legislator-Regeste

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Art. 94 Abs. 5 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Pension Seizure Appeal Dismissed as Vexatious: The court reasoned that the debtor failed to substantiate any incorrect application of the relevant law, offering only incomprehensible accusations against the enforcement office, and since the appeal requests were largely identical to those in a prior dismissed case, the appeal was deemed vexatious, leading to the imposition of a procedural fee and a warning against future frivolous filings.

Schlagwörter

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Rentenpfändung Mindestrente Wiederaufleben der Invalidenrente paritätische Verwaltung Bedürftigkeitsrente Liquidation der Pensionskasse Pfändung Nr. [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision was cited in the reasoning to justify imposing the decision fee on the appellant.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 7. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Pfändung Nr. [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

1. Am 9. November 2022 verfügte das Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 891.00 übersteigenden Betrages seiner BVG-Rente. Gemäss Existenzminimumsberechnung beläuft sich der Notbedarf auf CHF 2’546.00. Nach Abzug der AHV-Rente von CHF 1’655.00 muss mit der BVG-Rente das Existenzminimum noch im Betrag von CHF 891.00 abgedeckt werden.

2. Zum zweiten Mal erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...]. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Pfändungsvollzug bei der Pensionskasse sofort und schriftlich zu aberkennen, annullieren und aufheben.

2. Betreibungsamt Region Solothurn verliehene Befugnisse zu entziehen.

3. Herr [...] verliehene Befugnisse zu entziehen.

4. Herr [...] strafrechtlich zu verfolgen.

5. Betreibungsamt Region Solothurn mit Busse von 3000 CHF zu bestrafen.

6. Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu bestrafen.

7. Aufsichtsbehörde SchKG verliehene Befugnisse zu entziehen.

8. Aufsichtsbehörde SchKG mit Busse von 3000 CHF zu bestrafen weil die erste Beschwerde manipuliert hat und langjährige Kriminalität fortgesetzt.

3. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung vor, mit Fortsetzung dieser undefinierten Pfändung versuche das Betreibungsamt Region Solothurn (Herr [...]) auch die Pensionskasse zu plündern. Das Betreibungsamt habe Art. 94 Abs. 5, 97 Abs. 2 und 100 SchKG vorsätzlich verletzt.

4. Am 5. September 2022 hatte der Beschwerdeführer eine erste Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...] an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erhoben (Verfahren SCBES.2022.63). Für die vorliegende Beschwerde kann auf die Einholung eine Vernehmlassung verzichtet werden. Wie im vorangegangenen Verfahren erschöpft sich die Begründung in nicht nachvollziehbaren Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Inwiefern die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen unrichtig angewandt worden sind, lässt er offen. Einen Art. 94 Abs. 5 SchKG gibt es ohnehin nicht und es ist auch nicht erkennbar, welche Norm stattdessen gemeint sein könnte. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt sein sollte. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Akten sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich. Erneut sind die Anträge des Beschwerdeführers, die sich kaum von denjenigen im Verfahren SCBES.2022.63 unterscheiden, querulatorischer Natur. Es kann vollumfänglich auf den Entscheid vom 12. Oktober 2022 im Verfahren SCBES.2022.63 verwiesen werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Wie im erwähnten Entscheid ist ihm wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm bei weiterer mutwilliger Prozessführung nicht nur Gebühren und Auslagen, sondern allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schaller