Appeal of Subsistence Minimum Calculation Following Wage Garnishment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant challenged the calculation of their subsistence minimum following a wage garnishment, offering to pay a fixed monthly amount instead, but did not dispute any specific item in the calculation or the determined net income. The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the enforcement office correctly determined the divisible portion of the earnings according to the relevant statute and lacks the authority to grant installment payment arrangements, thus upholding the original garnishment calculation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Appeal of Subsistence Minimum Calculation Following Wage Garnishment: The supervisory authority dismissed the appeal, reasoning that the enforcement office correctly determined the divisible portion of the earnings according to the relevant statute and lacks the authority to grant installment payment arrangements, thus upholding the original garnishment calculation.
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KI-generiertCited in the reasoning as establishing that the supervisory procedure is free of charge.
Cited in the reasoning as establishing that the supervisory procedure is free of charge.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 3. Januar 2023
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändung Nr. […]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 14. November 2022 einreichte,
die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei mit der Lohnpfändung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen nicht ausreichend seien, sie sei aber bereit, jeden Monat mindestens CHF 150.00 auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen,
die Beschwerdeführerin keine einzige der in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Positionen beanstandet, auch nicht das eingesetzte Nettoeinkommen,
das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, dass es keine Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen hat,
das Betreibungsamt vielmehr die pfändbare Quote des Erwerbseinkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu bestimmen und zu pfänden hat,
die Beschwerde bei dieser Sachlage abzuweisen ist,
das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller