Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SCBES.2022.83 • OG SO SCBES.2022.83 KI-generiert

Executive Fails to Overturn Service at Registered Office

Geschäftsnummer SCBES.2022.83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Solothurn (CH-SO)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company executive appealed enforcement proceedings initiated at the registered office address, claiming that the enforcement documents, including payment orders and attachment notices, were improperly served on his mother residing there, and demanded re-service at his personal address. The court dismissed the appeal in part because attachment notices are not formal documents requiring personal service, and the service at the registered office to an adult member of the household was permissible under general service provisions; furthermore, the mother appeared to have an authorization to receive the payment orders, and the executive's objection to one payment order had already been registered as a timely opposition, negating the interest in challenging that specific service.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 SchKG, Art. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Executive Fails to Overturn Service at Registered Office: The court dismissed the appeal in part because attachment notices are not formal documents requiring personal service, and the service at the registered office to an adult member of the household was permissible under general service provisions; furthermore, the mother appeared to have an authorization to receive the payment orders, and the executive's objection to one payment order had already been registered as a timely opposition, negating the interest in challenging that specific service.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Zustellungsdomizil Zahlungsauftrag Widerspruchsverfahren Verwaltungsbeschwerde Nichtbefolgung von Dienstvorschriften Betreibungen Nr. [...], [...], [...], [...] und [...]

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a SchKG

The court ruled that the appeal procedure is free of charge based on this article.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

The court ruled that the appeal procedure is free of charge based on this article.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

The court determined that no party compensation is due based on this article.

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Volltext

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

Urteil vom 13. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter von Felten

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Betreibungen Nr. [...], [...], [...], [...] und [...]

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 8. November 2022 erhebt B.___ namens der A.___ GmbH Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht geltend, seine Firma habe ihren Sitz am Wohnort seiner Mutter. Gestern habe er bei ihr folgende Schreiben entdeckt: Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...], Pfändungsankündigung; Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl; Betreibung Nr. [...], Pfändungsankündigung mit Androhung Polizeivorführung; Betreibung Nr. [...], Pfändungsankündigung. Er erhebe Einspruch gegen alle laufenden Betreibungsverfahren und beantrage die Neuzustellung der Zahlungsbefehle an den Inhaber und Geschäftsführer der A.___ GmbH, B.___.

2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die Pfändungsankündigungen stellten keine formell zuzustellenden Betreibungsurkunden dar. Das Betreibungsamt habe somit nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt sei, diese in Empfang zu nehmen. Bezüglich der Zahlungsbefehle habe die Mutter des Beschwerdeführers offenbar über eine Vollmacht zur Entgegennahme verfügt. Zudem sei der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] der Beschwerdeführerin am 4. November 2022 zugestellt worden. Der mit Beschwerde vom 8. November 2022 erhobene «Einspruch» habe das Betreibungsamt als rechtzeitigen Rechtsvorschlag entgegengenommen und entsprechend protokolliert. Damit sei dem Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden. Der Beschwerdeführerin fehle es bezüglich dieser Betreibung an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

II.

1. Die vorgenannten Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...] stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine formell zuzustellenden Betreibungsurkunden dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.4. und Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 8a zu Art. 64). Sie unterstehen somit den allgemeinen Zustellvorschriften von Art. 34 f. SchKG. In diesen Fällen hat das Betreibungsamt nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt ist, die Mitteilung in Empfang zu nehmen (BSK SchKG, a.a.O., N. 8a zu Art. 64). Die Zustellung an die am Sitz der Firma wohnende Mutter von B.___ ist somit nicht zu beanstanden.

2.1 Die Betreibungsurkunden – wie beispielsweise Zahlungsbefehle – werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren statutarischen Sitz an der [...] in [...]. Sie gibt diese Anschrift auch auf ihrer Homepage als Kontaktadresse an, womit davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine Zustelladresse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG handelt. Zudem verfügt die Mutter von B.___, C.___, wie vom Betreibungsamt vorgebracht und gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl Nr. [...], offenbar über eine Vollmacht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, womit von diesem

Sachverhalt auszugehen ist. Die am Sitz sowie im Geschäftslokal der A.___ GmbH wohnende C.___ war somit zur Entgegennahme der Zahlungsbefehle befugt.

Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren ausgeführt hat, hat sie den im vorliegenden Verfahren rechtzeitig erhobenen «Einspruch» bzw. Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. [...] entgegengenommen, womit es der Beschwerde in diesem Punkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt.

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch