Appeal Against Seizure Order Dismissed Due to Improper Procedure for Third-Party Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed an appeal against an enforcement office order requiring the presentation of a motorcycle for seizure, claiming the vehicle belonged to her son, thus arguing the order was invalid. The supervisory authority dismissed the appeal because determining the validity of third-party superior rights to seized assets is a matter for the opposition procedure under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, not the appeal process against the seizure order itself, which is therefore upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Appeal Against Seizure Order Dismissed Due to Improper Procedure for Third-Party Claims: The supervisory authority dismissed the appeal because determining the validity of third-party superior rights to seized assets is a matter for the opposition procedure under the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, not the appeal process against the seizure order itself, which is therefore upheld.
Schlagwörter
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KI-generiertCited because the supervisory authority determined that the appeal procedure is cost-free under this provision.
Cited as the legal basis for the appeal procedure being free of charge.
Volltext
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 19. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Werner
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung vom 4. November 2022
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:
- A.___ mit Eingabe vom 8. November 2022 als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 4. November 2022 erhebt, worin sie angewiesen wurde, das Motorrad [...] bis am 14. November 2022 auf dem Amt vorzuführen;
- A.___ in ihrer Beschwerde geltend macht, es handle sich beim genannten Motorrad nicht um ihr Eigentum, sondern um das ihres Sohnes, deshalb sei die Verfügung aufzuheben;
- das Betreibungsamt zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;
- ein Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art.
17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der Aufsichtsbehörde, die Rechtmässigkeit «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen;
- das Betreibungsamt auch Vermögenstücke zu pfänden hat, an welchen nach Angaben des Schuldners oder des Dritten ein «besseres» Recht zusteht; zur Klärung dieses Rechtes ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Adrian Staehelin: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, 2. Auflage, N 3 zu Art. 106);
- die Verfügung vom 4. November 2022 demnach nicht zu beanstanden ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
- die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch